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DHH841 > AGZ      19.05.12 07:29l 154 Lines 7398 Bytes #999 (360) @ FFL
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Subj: HamRadio 2day 396-2012
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(c) AGZ e.V. 2001-2012              DL: HamRadio 2day 396-2012
                                                  13. Mai 2012
                               
                      Autor und Redakteur
                         Ralph, DC5JQ


TKG-AENDERUNG IN KRAFT GETRETEN

(rps)   Am   Donnerstag   den  10.  Mai   trat   nach   langer
Vorbereitungszeit  ein  Gesetz in Kraft,  dessen  Aufgabe  die
erneute  Aenderung des Telekommunikationsgesetzes ist.  Obwohl
der  Amateurfunkdienst bekanntlich nicht unter das TKG faellt,
gibt  es dennoch eine ziemlich wichtige Aenderung, die uns  in
direkter Weise betrifft: Der Frequenznutzungsplan, auf den das
Amateurfunkgesetz   hinsichtlich   unserer   Frequenzzuteilung
direkt  verweist, wurde naemlich abgeschafft und durch den  so
genannten   Frequenzplan   ersetzt.   Ziel   war   hier    die
Entbuerokratisierung.    So   faellt    zum    Beispiel    die
Rechtsverordnung  weg,  die  das Aufstellen  des  alten  Plans
regelte. Die Bundesnetzagentur kann nun wesentlich freier  und
ungebundener Nutzungsbestimmungen definieren und weitergehende
Festlegungen treffen. Nur im Amateurfunk darf sie  das  nicht,
denn  hier  gilt  nach wie vor die Amateurfunkverordnung,  die
exakt denselben Zweck erfuellt.

Damit ist einerseits nun ein wie auch immer heissender und von
der   Bundesnetzagentur  aufgestellter  Plan  im   Amateurfunk
endgueltig ueberfluessig. Er schreibt naemlich jetzt nur  noch
die     Amateurfunkfrequenzen    aus    der    uebergeordneten
Frequenzverordnung  des Bundeswirtschaftsministeriums  ab  und
tut  keinen  Schlag mehr. Andererseits haben  wir  jedoch  ein
Problem:  Das Amateurfunkgesetz verweist jetzt auf etwas,  was
es  nicht  mehr  gibt.  Die  Frage,  ob  wir  ueberhaupt  noch
Frequenzen  nutzen  duerfen,  ist durchaus  berechtigt.  Unser
entsprechendes AGZ-Statement gegenueber dem BMWi wurde in 2010
nach  dem  ersten  Referentenentwurf  zwar  wahrgenommen,  man
wollte   jedoch   nicht  taetig  werden  und   sinnvollerweise
gleichzeitig  im  Amateurfunkgesetz  den  Frequenznutzungsplan
durch  die Frequenzverordnung ersetzen. Wir berichteten  unter
anderem in HamRadio Nr. 366 am 13. Maerz 2011.

Nicht  viel  besser  ging es uns dann im Deutschen  Bundestag.
Aber immerhin versicherte dessen Ausschuss fuer Wirtschaft und
Technologie der AGZ am Ende, dass man davon ausgehe,  dass  es
keine  Aenderung  der  "Rechte und Pflichten"  im  Amateurfunk
geben   werde.  Damit  haben  wir  zumindest  eine   Art   von
staatlicher   Duldung,   die   uns   allerdings    kaum    vor
privatrechtlichen Forderungen schuetzt. Gleichzeitig sagte der
Ausschuss  bereits  im Mai letzten Jahres  eine  schnelle  und
separate Novellierung des Amateurfunkgesetzes zu, um  den  nun
falschen  Verweis zu korrigieren. Spaetestens im  Herbst  2011
solle  ein  erster Referentenentwurf vorliegen. Wir haben  ihn
bis  heute  nicht und die Zeit der Unklarheit kann  wohl  noch
lang werden. Warten wir es also ab.


NETZAGENTUR: ANTENNE IRRELEVANT FUER STRAHLUNGSLEISTUNG

(rps)  Oder:  starke Worte von Oliver Stark. Das folgende  ist
nicht   etwa   ein  Stueck  von  Kafka  oder  gar   das   neue
physikalische  AGZ-Kabarett. Nein  -  es  ist  Realitaet.  Sie
erinnern  sich:  Ende letzten Jahres trat eine  Aenderung  der
Bestimmungen fuer den CB-Funk in Kraft, die erstmals  auf  die
Einhaltung von effektiven Strahlungsleistungen abhebt. Es geht
konkret  um  die BNetzA-Verfuegung 77/2011. Nun kann  durchaus
die  Situation  eintreten, dass die Kombination  von  Norm-CE-
zertifiziertem CB-Funkgeraet und handelsueblicher Antenne  die
erlaubten  4  bzw.  12  Watt  ERP  ueberschreitet.  Es   steht
natuerlich  sofort die Frage im Raum, wie ein technisch  nicht
versierter Funker das eigentlich kontrollieren soll und  kann.
Eine  Senderausgangsleistung ist dagegen  relativ  einfach  zu
messen. Wir meldeten damals schon starke Bedenken an, auch was
die   von   der  Bundesnetzagentur  nach  wie  vor   verlangte
Standortbescheinigung  gemaess  BEMFV  anbelangt.   Die   AGZ-
Position  ist  schlicht europaeisch: Was  allgemein  genehmigt
ist,  das  muss auch allgemein von jedermann verwendet  werden
duerfen.  Weitere Einhaltungs- und Genehmigungspflichten  darf
es   nicht   geben,  sie  koennten  sogar  ein  Handelshemmnis
darstellen.  Anderswo  in der EU gibt  es  so  etwas  naemlich
nicht.

Aehnlich hat ein CB-Funker gedacht und im Januar dieses Jahres
gegen die neue Allgemeinverfuegung Widerspruch gegenueber  der
Behoerde eingelegt und mehr oder weniger dasselbe vorgebracht.
Sie ahnen es schon: BNetzA-Mitarbeiter Oliver Stark lehnte den
Widerspruch natuerlich prompt ab. Die Begruendung, die Sie  im
Original  mittlerweile mehrfach im Internet finden,  muss  man
sich  auf  der  Zunge zergehen lassen. Auf  das  Argument  des
Widerspruchsfuehrers, man koenne vom Funker  nicht  verlangen,
dass  er  die  Einhaltung einer Strahlungsleistung rechnerisch
oder    messtechnisch   verifizieren   koenne,   fuehrt    die
Bundesnetzagentur Punkte ins Feld, die - vorsichtig formuliert
- extrem gewoehnungsbeduerftig sind.

So  wird  etwa  darauf verwiesen, dass die  zugrunde  liegende
Verfuegung  ja  gar  nicht  verlange,  dass  man   es   selber
ueberprueft.   Scherz   am   Rande:   Das   macht   dann   der
Funkmessdienst und kassiert dafuer. Es kommt aber noch doller:
Der Beschwerdefuehrer koenne doch einfach ein entsprechend den
Vorgaben   der  Allgemeinzuteilung  hergestelltes   Funkgeraet
verwenden   und   auf   diese   Weise   die   Einhaltung   der
Strahlungsleistung  bewerkstelligen.  Das  I-Tuepfelchen   des
Behoerdenschreibens   ist  dann   der   Hinweis,   bei   WLAN-
Accesspoints und Babyphones ginge das doch auch.

Was   das   mit   Amateurfunk  zu  tun  hat?   Sollte   dieser
Widerspruchsbescheid bestandskraeftig werden,  dann  hat  sich
unsere  Regulierungsbehoerde dahingehend festgelegt,  dass  es
bei  einer effektiven Strahlungsleistung auf eine Antenne  und
auf  deren Eigenschaften ueberhaupt nicht ankommt. Allein  das
Funkgeraet,  das  nach einer entsprechenden  Norm  hergestellt
ist,  bestimmt  die  Einhaltung  der  Regeln.  Das  haette  im
Amateurfunk direkte Auswirkungen etwa auf die Nutzung  von  50
MHz  -  von der BEMFV wollen wir lieber erst gar nicht  reden.
Dass  es nicht nur Geraete mit fest eingebauter Antenne  gibt,
dass  ein  CB-  und  Amateurfunkgeraet nur  mit  externer  und
abgesetzter  Antenne  oftmals hohen Gewinns  betrieben  werden
kann,  das  ist  dem  Autor  des  Widerspruchsbescheids   klar
ersichtlich nicht bekannt.

Wahrlich  starke Worte: Versucht hier ein Jurist,  die  Physik
per Widerspruchsbescheid neu zu definieren? Vielleicht sollten
wir  Herrn  Stark  einen Physik-Grundkurs am  naechstgelegenen
Gymnasium empfehlen - oder gleich einen Amateurfunkkurs?


Vy 73,
Ralph, DC5JQ


Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik

                              AGZ

sowie auf unserer Internet-Website

                         www.agz-ev.de

nachlesen  und  auch in Digital Audio im MP3-  und  AAC-Format
hoeren koennen. Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.

--

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.

  * Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins Packet-Radio uebernommen *

73 de Hans!
 


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