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DQB656 > DFA 26.02.08 22:34l 187 Lines 9317 Bytes #999 (0) @ DEU
BID : NI2DBX656_01
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Subj: Bundesnetzagentur informiert ueber Kennungen
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21.02.2008 Bundesnetzagentur informiert ueber Kennungen
Kassel/ Mainz/ Bonn (HaWe/ Ho) *
Die Pressestelle der "Deutschen Funk-Allianz (DFA) e.V." erhielt von der
Bundesnetzagentur (BNetzA) am 20.02.2008 eine e-Mail ueber die Handhabung der
Kennungen fuer unbemannte, automatisch betriebene CB-Funkstationen (siehe §3,
Abs. 2 der Allgemeinzuteilung fuer den CB-Funk in der gueltigen Fassung vom
16.01.2008).
Hier der Wortlaut im Zitat:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Veroeffentlichung der Vfg. 03/ 2 008 wurden die folgenden Fragen
wiederholt an uns gerichtet, so dass wir Sie bitten, die nachfolgenden
Antworten in Ihrem Einflussbereich entsprechend zu publizieren:
1) Wie sehen die Kennungen genau aus?
Die in § 3 ( 2 ) der Allgemeinzuteilung genannte Kennung fuer eine unbemannte,
automatisch betriebene Station ist 6-stellig und wird aus der Postleitzahl des
Standortes der Station und einem Buchstaben gebildet (z. B. 5 5 1 2 2 X).
2 ) Was kosten die Kennungen?
Zurzeit existiert fuer die Zuteilung einer Kennung fuer unbemannte, automatisch
betriebene CB-Funkstellen keine Gebuehrenposition nach der
Frequenzgebuehrenverordnung.
3) Wie oft muessen diese Kennungen gesendet werden?
Da waehrend der Nutzung einer unbemannten, automatisch betriebenen Station die
telefonische oder sonstige Erreichbarkeit des fuer diese Station
Verantwortlichen zu gewaehrleisten ist, sind grundsaetzlich bei Beginn der
Verbindung entweder die Daten ueber die Erreichbarkeit wie auch Name und
Wohnanschrift des Verantwortlichen oder die Kennung, die von der
Bundesnetzagentur vergeben wurde, zu uebermitteln.
Von verschiedenen Seiten sind wir darauf aufmerksam gemacht worden, dass die
praktische Umsetzung dieser Nebenbestimmung(§ 3 Abs. 2 der Allgemeinzuteilung)
auf kurze Sicht ein Problem darstellt. Die Gateway-Betreiber sind zurzeit
aufgrund der aktuell genutzten Software nicht in der Lage, sicherzustellen,
dass tatsaechlich zu Beginn jeder einzelnen Verbindung die Kennung gesendet
wird.
Um zu vermeiden, dass aufgrund dieser technischen Unsicherheiten von einer
uebermittlung der erforderlichen Daten in der Praxis gaenzlich abgesehen wird,
dulden wir uebergangsweise (bis zur erfolgten Anpassung der verwendeten
Software) folgende alternative Verfahrensweise:
Die Kennung und/ oder die erforderlichen Daten ueber die Erreichbarkeit werden
waehrend des Betriebs in Zeitabstaenden von laengstens 10 Minuten als Klartext
oder in Morsezeichen (Geschwindigkeit nicht groessr als 10 words/min) als Bake
ausgesendet, mindestens jedoch einmal pro Verbindung.
4) Behalten vom DAKfCBNF ausgegebene "Rufzeichen" ihre Guelltigkeit?
Gemaess§ 3 Abs. 2 der Allgemeinzuteilung fuer den CB-Funk (Vfg. 03/ 2 008), ist
waehrend der Nutzung einer unbemannten, automatisch betriebenen Station die
telefonische oder sonstige Erreichbarkeit des fuer diese Station
Verantwortlichen zu gewaehrleisten. Dazu sind grundsaetzlich bei Beginn der
Verbindung entweder die Daten ueber die Erreichbarkeit wie auch Name und
Wohnanschrift des Verantwortlichen oder die Kennung, die von der
Bundesnetzagentur vergeben wurde, zu uebermitteln.
Diese Nebenbestimmung gilt grundsaetzlich fuer alle unbemannten, automatisch
betriebenen CB-Funkstationen, auch fuer die digitale Datenuebertragung.
Nach unserem Kenntnisstand verlangt die beim digitalen CB-Funk (Packet Radio)
genutzte Software eine spezielle Kennung bzw. ein "Rufzeichen" zur
Identifizierung der teilnehmenden Funkstelle.
Viele CB-Funker sind daher irrtuemlich der Auffassung, dass mit der
uebermittlung dieses "Rufzeichens" zu Beginn der Verbindung die o.a. Auflage
erfuellt werde.
Um dieses Missverstaendnis aufzuklaeren, weisen wir auf folgende Zusammenhaenge
hin:
Mit den Amtsblatt-Verfuegungen 49 und 50/1998, veroeffentlicht im Amtsblatt
10/98 der damaligen Regulierungsbehoerde fuer Telekommunikation und Post (Reg
TP), wurde die Rufzeichenpflicht im digitalen CB-Funk aufgehoben. Das bedeutet,
dass die Verwendung von Rufzeichen freiwillig ist, also keine rechtliche
Verpflichtung zur Verwendung von Rufzeichen besteht.
Zur Verwendung durch CB-Funker wurden daher bestimmte Rufzeichenreihen zur
Verfuegung gestellt, um Kollisionen mit internationalen Rufzeichenregelungen -
wie sie z. B. im Amateur-, Flug- und Seefunkdienst existieren - zu vermeiden.
Neben den Rufzeichen aus diesen Reihen koennen in der Abwicklung des digitalen
CB-Funks aber auch andere Rufzeichen oder Rufnamen - aussr solchen, die anderen
internationalen Funkdiensten, wie z.B. dem Amateur, Flug- oder Seefunkdienst
zugewiesen sind - verwendet werden.
Entsprechend beinhaltet die aktuelle Fassung der Allgemeinzuteilung folgenden
Hinweis: "Im CB-Funk besteht keine Rufzeichenpflicht. Falls jedoch, z. B. bei
Datenuebertragung, ein Rufzeichen verwendet wird, ist vom Benutzer
sicherzustellen, dass dieses Rufzeichen nicht bereits vergeben ist. Dies gilt
auch fuer international vergebene Rufzeichen."
Der DAKfCBNF kommt auf privater Basis dem Wunsch vieler angeschlossener
CB-Funk-Freunde auf eine freiwillige individuelle Identifizierung nach.
Nach dem urspruenglichen Wortlaut der in der Vfg. 37/ 2005 enthaltenen
Nebenbestimmung wurde unmissverstaendlich gefordert, dass waehrend der Nutzung
einer unbemannten, automatisch betriebenen Station die Daten ueber die
Erreichbarkeit (wie auch Name und Wohnanschrift) des fuer die Station
Verantwortlichen zu Beginn der Verbindung zu uebermitteln sind. Die
uebermittlung eines beliebigen "Rufzeichens" reicht nicht aus, da diese weder
von der Bundesnetzagentur vergeben noch verwaltet werden.
Allerdings haben viele CB-Funker Bedenken geaeussrt, die vollstaendige
Anschrift des Standorts der Anlage (Adresse) vor Beginn der Verbindung zu
uebermitteln.
Da die Bundesnetzagentur jedoch im Stoerungsfall einer unbemannten Station
moeglichst schnell und ohne grossn Aufwand den fuer diese Station
Verantwortlichen ausfindig machen muss, ist sie auf genaue und exakte Angaben
angewiesen. Im Einvernehmen mit den unterschiedlichen Vereinigungen der
CB-Funker wurde die Moeglichkeit herausgearbeitet, dass den Betreibern dieser
unbemannt betriebenen Stationen, die ihre Adresse nicht aussenden moechten,
alternativ auf Antrag von der Bundesnetzagentur eine Kennung zugeteilt wird,
die in einer Datenbank zentral erfasst wird, und die von den betreffenden
Stationen als eindeutige Kennung auszusenden ist.
Wenn der Wunsch besteht, ein bereits genutztes "Rufzeichen" fuer die digitale
Datenuebertragung (zu Beginn der Verbindung anstelle der o. a. Kennung) weiter
zu verwenden, besteht die Moeglichkeit, dieses zusaetzlich zu der von uns zu
vergebenden Kennung in die Datenbank aufnehmen zu lassen und fuer diesen Zweck
vorruebergehend alternativ zu verwenden, wenn die o. a. Kennung z. B. im
"connect text" zusaetzlich gesendet wird.
Das Anschreiben, mit dem die Kennung von der Bundesnetzagentur zugeteilt wird,
wird dann um folgenden Textabschnitt ergaenzt:
"Das von Ihnen genannte Rufzeichen (xxx111) darf fuer die digitale
Datenuebertragung ("packet radio") weiterhin genutzt werden, wenn die o. a.
Kennung zusaetzlich (z. B. im so genannten "connect text") ausgesendet wird.
Sie werden jedoch gebeten, dieses Rufzeichen gegen die o. a. Kennung
auszutauschen, sobald die hierzu erforderlichen technischen Voraussetzungen (z.
B. Software-Anpassungen) gegeben sind."
Mit freundlichen Gruessn,"
Der Gesamtvorstand der DFA e.V. aeussrte sich erfreut ueber diese klare Aussage
der zustaendigen Abteilung der BNetzA. Hatte es doch seit Ende Januar bei den
CB-Funkern eben aufgrund einer missglueckten Veroeffentlichung der
nicht-rechtfaehigen Vereinigung "DCBO" viele Anfragen an die DFA e.V. gegeben.
Die "DCBO" veroeffentlichte am 29.01.2008 u.a. folgendes:
"{...}
Wer schon frueher ein Rufzeichen beim DAKfCBNF erworben hat, kann dies nach
Auskunft der Bundesnetzagentur auch in Zukunft verwenden, wenn er beim Stellen
des Antrags an die Bundesnetzagentur das explizit mitteilt und zum Beleg
entweder die Kopie des Rufzeichenantrags oder des Rufzeichenausweises des
DAKfCBNF beilegt. Eine automatische Anerkennung aller jemals vom DAKfCBNF
vergebenen Rufzeichen kann nicht erfolgen, da ja nicht sicher ist, ob die
damals erhobenen Daten heute noch stimmen. Ein Antrag an die Bundesnetzagentur
ist auf jeden Fall notwendig.
{...}"
Der Vorsitzende der "Deutschen Funk-Allianz (DFA) e.V.", Harald Westermann,
weist ausdruecklich daraufhin, dassauch der DFA e.V., gemeinsam mit ihren
Mitgliedern, es zu verdanken ist, dasseben keine Rufzeichenpflicht mehr
besteht.
Daher begruess er die klare Aussage der Bundesnetzagentur, welche ganz klar
eine Kennung vorgibt, welche...
"... aus der Postleitzahl des Standortes der Station und einem Buchstaben
gebildet (z. B. 5 5 1 2 2 X) ..."
wird. Ein Rufzeichen, welches vom DAKfCBNF ausgegeben wurde bzw. wird, reicht
nicht als Kennung aus.
Hier irrt sich die nicht-rechtfaehige Vereinigung "DCBO".
Veroeffentlichung frei, Beleg erbeten an pressestelle@deutsche-funk-allianz.de
.
Die DFA e.V. bittet bei Wiederveroeffentlichung um vollstaendige und woertliche
Wiedergabe inklusive Quellenangabe
.......................
Quelle:
http://www.deutsche-funk-allianz.de/News/news.html#21.02.2008
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