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Subj: Oberlandesgericht: Virtuelle Mitgliederversammlungen zulässig
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Oberlandesgericht: Virtuelle Mitgliederversammlungen zulässig

Ein Verein darf seine Mitgliederversammlung auch online (virtuell) in einem
passwortgeschützten Internet-Chatraum durchführen, wenn dies in seiner Satzung
festgelegt ist. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm
vom 27.09.2011 hervor.

Geklagt hatte ein Verein, dessen Eintragung einer Satzungsänderung vom
zuständigen Amtsgericht zunächst abgelehnt wurde. In der Satzungsänderung war
unter anderem festgelegt, dass Mitgliederversammlungen des Vereins alternativ
auch online in einem passwortgeschützten Chatraum durchgeführt werden können.
Das Passwort werde den Mitgliedern mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor
der Versammlung übermittelt. 

Das Amtsgericht begründete die Ablehnung unter anderem mit "Bedenken gegen die
vorgesehene Form der 'Onlineversammlung'". Es bestehe die Gefahr, dass sich
unbefugte Personen Zugang zum Chatraum verschaffen und sich als Mitglieder
ausgeben könnten. Es könne auch nicht sichergestellt werden, dass die
anwesenden Mitglieder geschäftsfähig sind.

Das Oberlandesgericht teilte diese Bedenken nicht. Grundsätzlich sei ein Verein
bei der "Ausgestaltung seiner Binnenstruktur" frei. Nach "herrschender
Auffassung in der Literatur" seien grundsätzlich auch "virtuelle
Mitgliederversammlungen" möglich. Zwar sei eine Abschaffung der
Mitgliederversammlung nicht möglich, aber das sei bei dem virtuellen Verfahren
auch nicht der Fall.

Abweichende Rechtsmeinungen, die besagen, dass eine Versammlung eine "räumliche
Zusammenkunft" erfordert, überzeugten das Oberlandesgericht nicht. So etwas
ergebe sich "weder aus dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes".

Auch die technische Umsetzung beanstandete das Gericht nicht. Durch die
"Zugangsbeschränkungen mittels Passwort (sei) gewährleistet, dass nur
Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen". Zur Sicherstellung der
Geschäftsfähigkeit der anwesenden Mitglieder merkte das Gericht an, dass der
Versammlungsleiter von der Geschäftsfähigkeit der Anwesenden ausgehen könne,
sofern es keine "entgegenstehenden Anhaltspunkte" gebe. Es sei nicht
erforderlich, dass die Geschäftsfähigkeit vor jeder Versammlung erneut geprüft
werde.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegt auch "keine unangemessene
Nachnachteiligung der Vereinsmitglieder vor, die über keinen eigenen Computer
verfügen". Ein Verein müsse nicht "Kommunikation auf jede erdenkliche Weise
anbieten"; außerdem gebe es auch "öffentliche Internetzugänge, auf die die
Vereinsmitglieder zumutbar zugreifen können".

Aktenzeichen: I-27 W 106/11
Volltext des Beschlusses:
www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2011/I_27_W_106_11beschluss20110927.html 

- wolf -

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--

Quelle: http://www.funkmagazin.de/250112.htm

73 de Hans!

 


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