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D214PN > NEWS     14.05.12 10:34l 84 Lines 4470 Bytes #999 (0) @ DEU
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Subj: Durch das "Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher
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Mit der Änderung des TKG wurden verschiedene europäische Richtlinien in
deutsches Recht umgesetzt. Dadurch soll u.a. der Wettbewerb gestärkt und
Von den Änderungen sind daher in erster Linie Betreiber und Nutzer von
gewerblichen Telekommunikationsdiensten betroffen. So enthält das
geänderte TKG jetzt zum Beispiel verbraucherfreundlichere Regelungen zur
leidigen "Warteschleifen-Problematik" bei Service-Hotlines und zum
Für den Amateurfunk und den "Jedermannfunk" ergeben sich aus der
Gesetzesänderung in der Praxis kaum Änderungen. Der Grundsatz, dass für
jede Frequenznutzung eine Frequenzzuteilung erforderlich ist, bleibt
unverändert bestehen. Neu ist, dass die bisherige "Frequenzbereichszuweisu
ngsplanverordnung " in "Frequenzverordnung" und der
"Frequenznutzungsplan" in "Frequenzplan" umbenannt wurde. Das könnte eine
Änderung des Amateurfunkgesetzes erforderlich machen, denn das
Amateurfunkgesetz bezieht sich in § 3 Abs. 5 ausdrücklich auf einen
"Frequenznutzungsplan" als Grundlage für die Zuteilung der
Das umstrittene "Abhörverbot" (§ 89 TKG) bleibt unverändert bestehen. Das
Besitzverbot für Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen
und deshalb für Abhörzwecke besonders geeignet sind (§ 90 TKG) wurde erwei
tert auf "sonstige Telekommunikationsanlagen". Gleichzeitig wurde die Stra
fbarkeit aber beschränkt auf solche Geräte, die ausdrücklich für
Unverändert bleibt die Bußgeldvorschrift für eine "Frequenznutzung ohne
Frequenzzuteilung"; diese wird nach wie vor als Ordnungswidrigkeit
behandelt. Verstöße gegen das "Abhörverbot" sowie der Besitz von
"getarnten" Sendeanlagen, die für Abhörzwecke besonders geeignet sind,
Das Änderungsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 19 vom 9. Mai
2012 veröffentlicht. Das Bundesgesetzblatt kann im Internet unter
Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche
Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen
Telekommunikationsgesetz geändert - Hobbyfunk kaum betroffen
Durch das "Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen"
ist am 9. Mai 2012 das Telekommunikationsgesetz (TKG) geändert worden.

Mit der Änderung des TKG wurden verschiedene europäische Richtlinien in
deutsches Recht umgesetzt. Dadurch soll u.a. der Wettbewerb gestärkt und
der Verbraucherschutz im Telekommunikationssektor verbessert werden.

Von den Änderungen sind daher in erster Linie Betreiber und Nutzer von
gewerblichen Telekommunikationsdiensten betroffen. So enthält das
geänderte TKG jetzt zum Beispiel verbraucherfreundlichere Regelungen zur
leidigen "Warteschleifen-Problematik" bei Service-Hotlines und zum
leichteren Wechsel von Telefon- und Internetanbietern.

Für den Amateurfunk und den "Jedermannfunk" ergeben sich aus der
Gesetzesänderung in der Praxis kaum Änderungen. Der Grundsatz, dass für
jede Frequenznutzung eine Frequenzzuteilung erforderlich ist, bleibt
unverändert bestehen. Neu ist, dass die bisherige "Frequenzbereichszuweisu
ngsplanverordnung " in "Frequenzverordnung" und der
"Frequenznutzungsplan" in "Frequenzplan" umbenannt wurde. Das könnte eine
Änderung des Amateurfunkgesetzes erforderlich machen, denn das
Amateurfunkgesetz bezieht sich in § 3 Abs. 5 ausdrücklich auf einen
"Frequenznutzungsplan" als Grundlage für die Zuteilung der
Amateurfunk-Frequenzen.

Das umstrittene "Abhörverbot" (§ 89 TKG) bleibt unverändert bestehen. Das
Besitzverbot für Sendeanlagen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen
und deshalb für Abhörzwecke besonders geeignet sind (§ 90 TKG) wurde erwei
tert auf "sonstige Telekommunikationsanlagen". Gleichzeitig wurde die Stra
fbarkeit aber beschränkt auf solche Geräte, die ausdrücklich für
Abhörzwecke "bestimmt" sind.

Unverändert bleibt die Bußgeldvorschrift für eine "Frequenznutzung ohne
Frequenzzuteilung"; diese wird nach wie vor als Ordnungswidrigkeit
behandelt. Verstöße gegen das "Abhörverbot" sowie der Besitz von
"getarnten" Sendeanlagen, die für Abhörzwecke besonders geeignet sind,
werden gem. § 148 TKG weiterhin als Straftat geahndet.

Das Änderungsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 19 vom 9. Mai
2012 veröffentlicht. Das Bundesgesetzblatt kann im Internet unter
www.bgbl.de eingesehen werden.

- wolf -

 

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Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche
Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen
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