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DHH841 > FUNK 19.05.12 08:29l 182 Lines 8556 Bytes #999 (360) @ FFL
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Subj: Re: BNetzA: Widerspruch gegen CB-Allgemeinzuteilung
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Dazu die AGZ im HamRadio 2day 296-2012 vom 13.05.2012
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NETZAGENTUR: ANTENNE IRRELEVANT FUER STRAHLUNGSLEISTUNG
(rps) Oder: starke Worte von Oliver Stark. Das folgende ist
nicht etwa ein Stueck von Kafka oder gar das neue
physikalische AGZ-Kabarett. Nein - es ist Realitaet. Sie
erinnern sich: Ende letzten Jahres trat eine Aenderung der
Bestimmungen fuer den CB-Funk in Kraft, die erstmals auf die
Einhaltung von effektiven Strahlungsleistungen abhebt. Es geht
konkret um die BNetzA-Verfuegung 77/2011. Nun kann durchaus
die Situation eintreten, dass die Kombination von Norm-CE-
zertifiziertem CB-Funkgeraet und handelsueblicher Antenne die
erlaubten 4 bzw. 12 Watt ERP ueberschreitet. Es steht
natuerlich sofort die Frage im Raum, wie ein technisch nicht
versierter Funker das eigentlich kontrollieren soll und kann.
Eine Senderausgangsleistung ist dagegen relativ einfach zu
messen. Wir meldeten damals schon starke Bedenken an, auch was
die von der Bundesnetzagentur nach wie vor verlangte
Standortbescheinigung gemaess BEMFV anbelangt. Die AGZ-
Position ist schlicht europaeisch: Was allgemein genehmigt
ist, das muss auch allgemein von jedermann verwendet werden
duerfen. Weitere Einhaltungs- und Genehmigungspflichten darf
es nicht geben, sie koennten sogar ein Handelshemmnis
darstellen. Anderswo in der EU gibt es so etwas naemlich
nicht.
Aehnlich hat ein CB-Funker gedacht und im Januar dieses Jahres
gegen die neue Allgemeinverfuegung Widerspruch gegenueber der
Behoerde eingelegt und mehr oder weniger dasselbe vorgebracht.
Sie ahnen es schon: BNetzA-Mitarbeiter Oliver Stark lehnte den
Widerspruch natuerlich prompt ab. Die Begruendung, die Sie im
Original mittlerweile mehrfach im Internet finden, muss man
sich auf der Zunge zergehen lassen. Auf das Argument des
Widerspruchsfuehrers, man koenne vom Funker nicht verlangen,
dass er die Einhaltung einer Strahlungsleistung rechnerisch
oder messtechnisch verifizieren koenne, fuehrt die
Bundesnetzagentur Punkte ins Feld, die - vorsichtig formuliert
- extrem gewoehnungsbeduerftig sind.
So wird etwa darauf verwiesen, dass die zugrunde liegende
Verfuegung ja gar nicht verlange, dass man es selber
ueberprueft. Scherz am Rande: Das macht dann der
Funkmessdienst und kassiert dafuer. Es kommt aber noch doller:
Der Beschwerdefuehrer koenne doch einfach ein entsprechend den
Vorgaben der Allgemeinzuteilung hergestelltes Funkgeraet
verwenden und auf diese Weise die Einhaltung der
Strahlungsleistung bewerkstelligen. Das I-Tuepfelchen des
Behoerdenschreibens ist dann der Hinweis, bei WLAN-
Accesspoints und Babyphones ginge das doch auch.
Was das mit Amateurfunk zu tun hat? Sollte dieser
Widerspruchsbescheid bestandskraeftig werden, dann hat sich
unsere Regulierungsbehoerde dahingehend festgelegt, dass es
bei einer effektiven Strahlungsleistung auf eine Antenne und
auf deren Eigenschaften ueberhaupt nicht ankommt. Allein das
Funkgeraet, das nach einer entsprechenden Norm hergestellt
ist, bestimmt die Einhaltung der Regeln. Das haette im
Amateurfunk direkte Auswirkungen etwa auf die Nutzung von 50
MHz - von der BEMFV wollen wir lieber erst gar nicht reden.
Dass es nicht nur Geraete mit fest eingebauter Antenne gibt,
dass ein CB- und Amateurfunkgeraet nur mit externer und
abgesetzter Antenne oftmals hohen Gewinns betrieben werden
kann, das ist dem Autor des Widerspruchsbescheids klar
ersichtlich nicht bekannt.
Wahrlich starke Worte: Versucht hier ein Jurist, die Physik
per Widerspruchsbescheid neu zu definieren? Vielleicht sollten
wir Herrn Stark einen Physik-Grundkurs am naechstgelegenen
Gymnasium empfehlen - oder gleich einen Amateurfunkkurs?
--
Quelle: http://www.agz-ev.de/hamradio2day/ausgaben/2012_396.html
73 de Hans!
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>
>BNetzA: Widerspruch gegen CB-Allgemeinzuteilung zurückgewiesen
>
>Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 27. April 2012 den Widerspruch eines
>CB-Funkers gegen die geänderte CB-Funk-Allgemeinzuteilung (Verfügung 77/2011)
>kostenpflichtig zurückgewiesen.
>
>Der CB-Funker hatte seinen Widerspruch unter anderem damit begründet, dass
von
>einem durchschnittlichen CB-Funk-Nutzer nicht verlangt werden könne, zu
>überprüfen, ob sein Funkgerät die in der CB-Funk-Allgemeinzuteilung
>vorgeschriebene maximale äquivalente Strahlungsleistung von 4 Watt ERP
einhält.
>Er forderte, dass die zulässige Leistung - wie in der Vergangenheit - an der
>Antennenbuchse des Funkgeräts gemessen werden solle.
>
>Die BNetzA störte sich in diesem Zusammenhang offenbar an dem Begriff
>"Funkgerät". In ihrem Widerspruchsbescheid schreibt sie dazu (Zitat):
>
>Entgegen der Annahme des Widerspruchsführers enthält die Vfg. 77/2011 keine
>Inhalts- oder Nebenbestimmung, wonach die Frequenznutzer zu überprüfen haben,
>ob das von ihnen genutzte Funkgerät die in der CB-Funk-Allgemeinzuteilung
>vorgeschriebene maximale äquivalente Strahlungsleistung einhält.
>
>Die Vfg. 77/2011 gibt zwar vor, dass die maximal zulässige äquivalente
>Strahlungsleistung 4 Watt ERP betragen darf. Wie der einzelne Frequenznutzer
>die Einhaltung dieser Vorgabe gewährleistet, steht indessen in seinem
Ermessen.
>So ist z.B. eine Einhaltung der Strahlungsleistung möglich, indem ein
>entsprechend den Vorgaben der Allgemeinzuteilung hergestelltes Funkgerät
>genutzt wird." (Zitat Ende)
>
>Nach Auffassung der BNetzA ist es für die Rechtmäßigkeit von
>Frequenznutzungsbestimmungen unerheblich, ob die betroffenen Frequenznutzer
>deren Einhaltung selbst überprüfen können. Als Beispiel nennt die BNetzA die
>Nutzungsbestimmungen für WLAN-Geräte und Babyphone. Die Behörde meint, dass
>deren Einhaltung von den Nutzern in den meisten Fällen auch nicht überprüft
>werden könne. Dabei verkennt die Behörde, dass es sich bei diesen Geräten um
>"geschlossene Funksysteme" mit meist integrierter Antenne handelt, bei der
die
>Einhaltung der Bestimmungen i.d.R. schon durch die Bauform gewährleistet ist.
>CB-Funk-Anlagen bestehen dagegen meist aus mehreren Komponenten, deren
>Parameter (insbesondere der Antennengewinn im konkreten Anwendungsfall) nicht
>immer bekannt sind. Einem technisch unvorbelasteten CB-Funker ist es unter
>diesen Voraussetzungen kaum möglich, den ERP-Wert seiner CB-Funk-Anlage zu
>ermitteln und damit die Einhaltung der Frequenznutzungsbestimmungen zu
>überprüfen.
>
>Dies ist der BNetzA offenbar egal. Sie sieht als vorrangiges Ziel die
>"Sicherung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung". Im
>Widerspruchsbescheid der Behörde heißt es dazu (Zitat):
>
>Die Rechtmäßigkeit von Frequenznutzungsbedingungen richtet sich gemäß § 60
Abs.
>1 Satz 1 TKG danach, ob diese zur Sicherung einer effizienten und
>störungsfreien Frequenznutzung erforderlich sind. (...) Ob die Einhaltung
einer
>Frequenznutzungsbestimmung vom einzelnen Frequenznutzer messtechnisch
überprüft
>werden kann, ist nach dieser Norm nicht erheblich." (Zitat Ende, Hervorhebung
>durch uns)
>
>Die Festlegung der zulässigen Strahlungsleistung in ERP begründet die BNetzA
>unter anderem mit der europäischen CEPT-ECC-Decision für den CB-Funk. Darin
sei
>in Bezug auf die Sendeleistung von "maximum radiated power" die Rede und dies
-
>so die Behörde - habe man in Form der ERP-Regelung umgesetzt.
>
>Dass eine Umsetzung der CEPT-ECC-Decision auch anders möglich ist, zeigt die
>Schweiz: Dort wird für die Bemessung der Sendeleistung praxisgerecht der Wert
>an der Geräte-Antennenbuchse herangezogen.
>
>Der vollständige Wortlaut des Widerspruchbescheids der BNetzA kann im
Internet
>unter www.rzkh.de/bnetza_211a225ws001-2011a.pdf heruntergeladen werden. Der
>betroffene CB-Funker hat die Möglichkeit, gegen den Ablehnungsbescheid
>innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Köln zu erheben.
>
>- wolf -
>
>Diskussion zu diesem Thema:
>http://funkbasis.vps9611.alfahosting-vps.de/viewtopic.php?f=41&t=29913
>
>© FM-FUNKMAGAZIN
>www.funkmagazin.de
>
>Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche
Medien
>(z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.
>
>--
>
>Quelle: http://www.funkmagazin.de/030512.htm
>
>73 de Hans!
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