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DHH841 > FUNK     19.05.12 08:29l 182 Lines 8556 Bytes #999 (360) @ FFL
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Subj: Re: BNetzA: Widerspruch gegen CB-Allgemeinzuteilung
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Dazu die AGZ im HamRadio 2day 296-2012 vom 13.05.2012
-----------------------------------------------------

NETZAGENTUR: ANTENNE IRRELEVANT FUER STRAHLUNGSLEISTUNG

(rps)  Oder:  starke Worte von Oliver Stark. Das folgende  ist
nicht   etwa   ein  Stueck  von  Kafka  oder  gar   das   neue
physikalische  AGZ-Kabarett. Nein  -  es  ist  Realitaet.  Sie
erinnern  sich:  Ende letzten Jahres trat eine  Aenderung  der
Bestimmungen fuer den CB-Funk in Kraft, die erstmals  auf  die
Einhaltung von effektiven Strahlungsleistungen abhebt. Es geht
konkret  um  die BNetzA-Verfuegung 77/2011. Nun kann  durchaus
die  Situation  eintreten, dass die Kombination  von  Norm-CE-
zertifiziertem CB-Funkgeraet und handelsueblicher Antenne  die
erlaubten  4  bzw.  12  Watt  ERP  ueberschreitet.  Es   steht
natuerlich  sofort die Frage im Raum, wie ein technisch  nicht
versierter Funker das eigentlich kontrollieren soll und  kann.
Eine  Senderausgangsleistung ist dagegen  relativ  einfach  zu
messen. Wir meldeten damals schon starke Bedenken an, auch was
die   von   der  Bundesnetzagentur  nach  wie  vor   verlangte
Standortbescheinigung  gemaess  BEMFV  anbelangt.   Die   AGZ-
Position  ist  schlicht europaeisch: Was  allgemein  genehmigt
ist,  das  muss auch allgemein von jedermann verwendet  werden
duerfen.  Weitere Einhaltungs- und Genehmigungspflichten  darf
es   nicht   geben,  sie  koennten  sogar  ein  Handelshemmnis
darstellen.  Anderswo  in der EU gibt  es  so  etwas  naemlich
nicht.

Aehnlich hat ein CB-Funker gedacht und im Januar dieses Jahres
gegen die neue Allgemeinverfuegung Widerspruch gegenueber  der
Behoerde eingelegt und mehr oder weniger dasselbe vorgebracht.
Sie ahnen es schon: BNetzA-Mitarbeiter Oliver Stark lehnte den
Widerspruch natuerlich prompt ab. Die Begruendung, die Sie  im
Original  mittlerweile mehrfach im Internet finden,  muss  man
sich  auf  der  Zunge zergehen lassen. Auf  das  Argument  des
Widerspruchsfuehrers, man koenne vom Funker  nicht  verlangen,
dass  er  die  Einhaltung einer Strahlungsleistung rechnerisch
oder    messtechnisch   verifizieren   koenne,   fuehrt    die
Bundesnetzagentur Punkte ins Feld, die - vorsichtig formuliert
- extrem gewoehnungsbeduerftig sind.

So  wird  etwa  darauf verwiesen, dass die  zugrunde  liegende
Verfuegung  ja  gar  nicht  verlange,  dass  man   es   selber
ueberprueft.   Scherz   am   Rande:   Das   macht   dann   der
Funkmessdienst und kassiert dafuer. Es kommt aber noch doller:
Der Beschwerdefuehrer koenne doch einfach ein entsprechend den
Vorgaben   der  Allgemeinzuteilung  hergestelltes   Funkgeraet
verwenden   und   auf   diese   Weise   die   Einhaltung   der
Strahlungsleistung  bewerkstelligen.  Das  I-Tuepfelchen   des
Behoerdenschreibens   ist  dann   der   Hinweis,   bei   WLAN-
Accesspoints und Babyphones ginge das doch auch.

Was   das   mit   Amateurfunk  zu  tun  hat?   Sollte   dieser
Widerspruchsbescheid bestandskraeftig werden,  dann  hat  sich
unsere  Regulierungsbehoerde dahingehend festgelegt,  dass  es
bei  einer effektiven Strahlungsleistung auf eine Antenne  und
auf  deren Eigenschaften ueberhaupt nicht ankommt. Allein  das
Funkgeraet,  das  nach einer entsprechenden  Norm  hergestellt
ist,  bestimmt  die  Einhaltung  der  Regeln.  Das  haette  im
Amateurfunk direkte Auswirkungen etwa auf die Nutzung  von  50
MHz  -  von der BEMFV wollen wir lieber erst gar nicht  reden.
Dass  es nicht nur Geraete mit fest eingebauter Antenne  gibt,
dass  ein  CB-  und  Amateurfunkgeraet nur  mit  externer  und
abgesetzter  Antenne  oftmals hohen Gewinns  betrieben  werden
kann,  das  ist  dem  Autor  des  Widerspruchsbescheids   klar
ersichtlich nicht bekannt.

Wahrlich  starke Worte: Versucht hier ein Jurist,  die  Physik
per Widerspruchsbescheid neu zu definieren? Vielleicht sollten
wir  Herrn  Stark  einen Physik-Grundkurs am  naechstgelegenen
Gymnasium empfehlen - oder gleich einen Amateurfunkkurs?

--

Quelle: http://www.agz-ev.de/hamradio2day/ausgaben/2012_396.html

73 de Hans!


From: DHH841 @ DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU (Hans)
To:   FUNK @ FFL
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>
>BNetzA: Widerspruch gegen CB-Allgemeinzuteilung zurückgewiesen
>
>Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 27. April 2012 den Widerspruch eines
>CB-Funkers gegen die geänderte CB-Funk-Allgemeinzuteilung (Verfügung 77/2011)
>kostenpflichtig zurückgewiesen.
>
>Der CB-Funker hatte seinen Widerspruch unter anderem damit begründet, dass
von
>einem durchschnittlichen CB-Funk-Nutzer nicht verlangt werden könne, zu
>überprüfen, ob sein Funkgerät die in der CB-Funk-Allgemeinzuteilung
>vorgeschriebene maximale äquivalente Strahlungsleistung von 4 Watt ERP
einhält.
>Er forderte, dass die zulässige Leistung - wie in der Vergangenheit - an der
>Antennenbuchse des Funkgeräts gemessen werden solle.
>
>Die BNetzA störte sich in diesem Zusammenhang offenbar an dem Begriff
>"Funkgerät". In ihrem Widerspruchsbescheid schreibt sie dazu (Zitat):
>
>Entgegen der Annahme des Widerspruchsführers enthält die Vfg. 77/2011 keine
>Inhalts- oder Nebenbestimmung, wonach die Frequenznutzer zu überprüfen haben,
>ob das von ihnen genutzte Funkgerät die in der CB-Funk-Allgemeinzuteilung
>vorgeschriebene maximale äquivalente Strahlungsleistung einhält. 
>
>Die Vfg. 77/2011 gibt zwar vor, dass die maximal zulässige äquivalente
>Strahlungsleistung 4 Watt ERP betragen darf. Wie der einzelne Frequenznutzer
>die Einhaltung dieser Vorgabe gewährleistet, steht indessen in seinem
Ermessen.
>So ist z.B. eine Einhaltung der Strahlungsleistung möglich, indem ein
>entsprechend den Vorgaben der Allgemeinzuteilung hergestelltes Funkgerät
>genutzt wird." (Zitat Ende)
>
>Nach Auffassung der BNetzA ist es für die Rechtmäßigkeit von
>Frequenznutzungsbestimmungen unerheblich, ob die betroffenen Frequenznutzer
>deren Einhaltung selbst überprüfen können. Als Beispiel nennt die BNetzA die
>Nutzungsbestimmungen für WLAN-Geräte und Babyphone. Die Behörde meint, dass
>deren Einhaltung von den Nutzern in den meisten Fällen auch nicht überprüft
>werden könne. Dabei verkennt die Behörde, dass es sich bei diesen Geräten um
>"geschlossene Funksysteme" mit meist integrierter Antenne handelt, bei der
die
>Einhaltung der Bestimmungen i.d.R. schon durch die Bauform gewährleistet ist.
>CB-Funk-Anlagen bestehen dagegen meist aus mehreren Komponenten, deren
>Parameter (insbesondere der Antennengewinn im konkreten Anwendungsfall) nicht
>immer bekannt sind. Einem technisch unvorbelasteten CB-Funker ist es unter
>diesen Voraussetzungen kaum möglich, den ERP-Wert seiner CB-Funk-Anlage zu
>ermitteln und damit die Einhaltung der Frequenznutzungsbestimmungen zu
>überprüfen.
>
>Dies ist der BNetzA offenbar egal. Sie sieht als vorrangiges Ziel die
>"Sicherung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung". Im
>Widerspruchsbescheid der Behörde heißt es dazu (Zitat):
>
>Die Rechtmäßigkeit von Frequenznutzungsbedingungen richtet sich gemäß § 60
Abs.
>1 Satz 1 TKG danach, ob diese zur Sicherung einer effizienten und
>störungsfreien Frequenznutzung erforderlich sind. (...) Ob die Einhaltung
einer
>Frequenznutzungsbestimmung vom einzelnen Frequenznutzer messtechnisch
überprüft
>werden kann, ist nach dieser Norm nicht erheblich." (Zitat Ende, Hervorhebung
>durch uns)
>
>Die Festlegung der zulässigen Strahlungsleistung in ERP begründet die BNetzA
>unter anderem mit der europäischen CEPT-ECC-Decision für den CB-Funk. Darin
sei
>in Bezug auf die Sendeleistung von "maximum radiated power" die Rede und dies
-
>so die Behörde - habe man in Form der ERP-Regelung umgesetzt. 
>
>Dass eine Umsetzung der CEPT-ECC-Decision auch anders möglich ist, zeigt die
>Schweiz: Dort wird für die Bemessung der Sendeleistung praxisgerecht der Wert
>an der Geräte-Antennenbuchse herangezogen.
>
>Der vollständige Wortlaut des Widerspruchbescheids der BNetzA kann im
Internet
>unter www.rzkh.de/bnetza_211a225ws001-2011a.pdf heruntergeladen werden. Der
>betroffene CB-Funker hat die Möglichkeit, gegen den Ablehnungsbescheid
>innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Köln zu erheben.
>
>- wolf -
>
>Diskussion zu diesem Thema:
>http://funkbasis.vps9611.alfahosting-vps.de/viewtopic.php?f=41&t=29913 
>
>© FM-FUNKMAGAZIN
>www.funkmagazin.de
>
>Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche
Medien
>(z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.
>
>--
>
>Quelle: http://www.funkmagazin.de/030512.htm
>
>73 de Hans!
 


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