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DHH841 > FUNK     17.06.12 20:02l 63 Lines 3097 Bytes #999 (360) @ FFL
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Subj: Schweiz: Antennenverbot wegen "unangenehmer psychischer Eindrücke"
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Schweiz: Antennenverbot wegen "unangenehmer psychischer Eindrücke"

Weil sichtbare Antennen von Mobilfunk-Basisstationen bei den Nachbarn
"unangenehme psychische Eindrücke" erwecken könnten, darf deren Errichtung in
Wohngebieten in der Schweiz erheblich eingeschränkt werden. Das geht aus einem
Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 21. Mai 2012 hervor.

Was war geschehen? Die Schweizer Gemeinde Hinwil hatte in ihrer Bauordnung
festgelegt, dass Mobilfunk-Antennenanlagen nur in Ausnahmefällen in sog.
"Wohnzonen" errichtet werden dürfen. Die Gemeinde begründete dies u.a. damit,
dass "ein weit verbreitetes Unbehagen und Furcht vor einer zügellosen weiteren
Verbreitung von Mobilfunkanlagen, namentlich in Wohnzonen", bestehe.

Dagegen erhoben die Schweizer Mobilfunkunternehmen Swisscom und Sunrise Klage.
Sie bezweifelten u.a., dass Gemeinden berechtigt sind, derartige Regelungen zur
Mobilfunk-Infrastruktur zu treffen. Die Mobilfunkanlagen müssten aus
technischen Gründen möglichst nahe bei den Endkunden errichtet werden, also
auch in "Wohnzonen". 

Das Schweizer Bundesgericht befand in zweiter Instanz, dass die in der
Bauordnung der Gemeinde Hinwil enthaltenen Beschränkungen zum Bau von
Mobilfunkanlagen in Wohnzonen grundsätzlich rechtens sind. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe bei der Ortsplanung grundsätzlich
berücksichtigt werden, "dass bestimmte Nutzungen oder Anlagen in der
Bevölkerung (oder Teilen davon) unangenehme psychische Eindrücke erwecken und
dazu führen, dass die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst wie
unerfreulich empfunden wird". Erfahrungsgemäss werde "vor allem die
Installation von Mobilfunkanlagen in Wohngebieten von Teilen der Bevölkerung
als Bedrohung bzw. als Beeinträchtigung der Wohnqualität empfunden".

Dies bezieht sich allerdings nur auf sichtbare Antennen. Unsichtbar angebrachte
bzw. "getarnte" Antennen sind nach Auffassung des Bundesgerichts auch in
Wohnzonen zulässig. Es mache "psychologisch einen Unterschied, ob die
Mobilfunkanlage den Bewohnern unmittelbar vor Augen steht oder nicht." Zwar
könnten auch "kaschierte Mobilfunkanlagen Angst machen können, wenn man ihren
Standort kennt und sich vor ihrer Strahlung fürchtet", Im vorliegenden Falle
gehe es aber nicht "um den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (für welche
die Gemeinde nicht zuständig ist), sondern um den Schutz vor ideellen
Immissionen". Solche "ideellen Immissionen" würden nicht an die
Strahlungsintensität anknüpfen, sondern "in erster Linie an den - für die
Anwohner wahrnehmbaren - Antennenstandort (...), der negative Empfindungen und
Reaktionen hervorrufen kann".

Der vollständige Wortlaut des Schweizer Urteils ist im Internet unter
http://tinyurl.com/73fddrx zu finden.

- wolf -

© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de

Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien
(z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.

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Quelle: http://www.funkmagazin.de/170612.htm

73 de Hans!
 


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