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DHH841 > FUNK     10.11.12 10:28l 59 Lines 2660 Bytes #999 (360) @ FFL
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Subj: Schweiz: BAKOM gegen "Eigenimport" von Amateurfunkgeräten
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Schweiz: BAKOM gegen "Eigenimport" von Amateurfunkgeräten

Ungewöhnlich restriktiv ist die Schweizer Funkaufsichtsbehörde BAKOM gegen
einen Funkamateur vorgegangen, der im Internet drei chinesische
Amateur-Handfunkgeräte vom Typ Baofeng UV-3R+ für sich und zwei andere
Funkamateure bestellt hatte.

Einer Meldung des Schweizer Amateurfunkvereinigung USKA zufolge beschlagnahmte
das Einfuhr-Zollamt das Paket und leitete die Funkgeräte zur Überprüfung an das
BAKOM weiter. Das BAKOM prüfte ein Gerät und stellte fest, dass es die
Nebenaussendungs-Grenzwerte der Norm 300 086-2 V1.3.1 nicht einhält. Außerdem
bemängelte die Behörde, dass das auf dem Gerät angebrachte CE-Zeichen zu klein
sei, dass die dem Gerät beiliegende Konformitätserklärung nicht unterschrieben
sei und dass auf der Verpackung bzw. der Gebrauchsanleitung ein Hinweis fehle,
aus dem hervorgeht, dass das Gerät für die Benutzung in der Schweiz vorgesehen
ist.

Aufgrund dieser Mängel teilte die Behörde dem Funkamateur per Verfügung mit,
dass das Gerät (nach Erlangung der Rechtskraft der Verfügung) vernichtet wird,
sofern der Funkamateur es nicht selbst re-importiert. Für den
"Verfahrenaufwand" stellte die Behörde dem Funkamateur 440 Schweizer Franken
(ca. 364 Euro) in Rechnung. Dabei handelt es sich der USKA-Meldung zufolge um
einen ermäßigten Betrag; normalerweise seien 1320 Schweizer Franken (ca. 1093
Euro) fällig gewesen.

Das BAKOM vertritt in diesem Fall die Ansicht, dass ein solcher Privatimport
für den Eigenbedarf ein "Inverkehrbringen" sei. Voraussetzung für das
"Inverkehrbringen" ist, dass der Hersteller bzw. Importeur das Gerät einem
Konformitätsbewertungsverfahren unterzieht. Diese Auffassung des BAKOM
verwundert, denn im Februar 2010 hatte die Behörde der USKA mitgeteilt, dass
sie es toleriert, wenn ein Schweizer Funkamateur mit HB9-Rufzeichen
Amateurfunkanlagen betreibt, "für die kein europäisches
Konformitätsbewertungsverfahren vorliegt und die er für den Eigengebrauch
direkt importiert hat". 

Der betroffene Schweizer Funkamateur hat die Möglichkeit, gegen die Verfügung
innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht St. Gallen zu
erheben.

Die USKA hat zu diesem Fall eine "Warnung" verfasst, die im Internet unter
http://tinyurl.com/uska-warnung-vor-import zu finden ist.

- wolf -

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(z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.

--

Quelle: http://www.funkmagazin.de/051112.htm

73 de Hans!
 


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