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Subj: Sachsen-Anhalt: Polizei soll Mobilfunk "unterbrechen oder verhindern" dürfen
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Sachsen-Anhalt: Polizei soll Mobilfunk "unterbrechen oder verhindern" dürfen
Die Polizei von Sachsen-Anhalt soll künftig das Recht erhalten, unter
bestimmten Voraussetzungen "Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu
verhindern". Das geht aus einem Gesetzentwurf hervor, den die Landesregierung
von Sachsen-Anhalt bereits im Juni dieses Jahres beschlossen hatte und der noch
vor Jahresende im Landtag verabschiedet werden soll.
Mit dem Gesetzentwurf soll das "Gesetz über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt" geändert werden. Der Entwurf sieht unter
anderem einen neuen Paragrafen 33 vor. Darin heißt es u.a. (Zitat):
"(1) Die Polizei kann von jedem Diensteanbieter (§ 3 Nr. 6 des
Telekommunikationsgesetzes) verlangen, Kommunikationsverbindungen zu
unterbrechen oder zu verhindern, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen
Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Unterbrechung
oder Verhinderung der Kommunikation ist unverzüglich herbeizuführen und für die
Dauer der Anordnung aufrechtzuerhalten.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei technische
Mittel
einsetzen, um Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern."
(3) Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen unter den Voraussetzungen des
Absatzes 1 nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies nach den
Umständen unvermeidbar ist. Örtlichen Bereich, Zeit und Umfang der Maßnahmen
ordnet der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter an. Die Polizei
beantragt unverzüglich eine richterliche Bestätigung über die Fortdauer der
Kommunikationsverbindungsunterbrechung oder -verhinderung. Die Anordnung tritt
außer Kraft, wenn nicht binnen zwei Tagen vom Richter die Fortdauer der
Maßnahme bestätigt wird. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
antragstellende Polizeidienststelle ihren Sitz hat." (...) (Ende des Zitats)
Bemerkenswert ist, dass das "Unterbrechen" oder "Verhindern" von
Kommunikationverbindungen auf Anordnung der Polizei zunächst ohne richterlichen
Beschluss möglich sein soll. Zwar soll die Polizei anschließend "unverzüglich"
eine richterliche Bestätigung beantragen, eine angeordnete Unterbrechung oder
"Verhinderung" ist jedoch auch ohne richterliche Bestätigung bis zu zwei Tagen
möglich. Unklar ist auch, welche "technischen Mittel" die Polizei einsetzen
darf, um derartige Anordnungen durchzusetzen.
Kritiker befürchten, dass die geplante Regelung dazu missbraucht werden kann,
um z.B. bei Demonstationen die Kommunikation der Teilnehmer per Handy zu
verhindern. Möglicherweise werden derart betroffene Personen künftig auf
Kommunikationsmittel ausweichen, die von der Polizei nicht zentral beeinflusst
werden können, wie z.B. PMR446, "Freenet" oder CB-Funk.
Der vollständige Wortlaut des Gesetzentwurfs ist im Internet unter
www.landtag.sachsen-anhalt.de/intra/landtag3/ltpapier/drs/6/d1253lge_6.pdf zu
finden.
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/091212.htm
73 de Hans!
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