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Subj: BNetzA zur Logbuchpflicht und der Bedeutung von "Hinweisen"
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21.02.2017

BNetzA zur Logbuchpflicht und der Bedeutung von "Hinweisen"

Das Führen eines "Logbuchs" ist bei einer Jedermannfunkanwendung wie dem
"Freenet" nicht erforderlich. Das erklärte die Bundesnetzagentrur (BNetzA)
gegenüber der Redaktion der Zeitschrift "Funkamateur" auf Anfrage.

Anlass für die Anfrage war ein Passus in der "Freenet"-Allgemeinzuteilung.
Darin heißt es unter Punkt 6 der "Hinweise":

"Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung
einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte
über das Funknetz, die Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere Ablauf und
Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unterlagen sind
bereitzustellen".

Einige Funkfreunde meinten, dass sich aus diesem Passus eine Art
Aufzeichnungspflicht über Ablauf und Umfang des Funkverkehrs ergibt.

Die BNetzA stellte klar:

"Der 'Hinweis 6' in der Verfügung 54/2016 [gemeint ist die
"Freenet"-Allgemeinzuteilung -Red.] findet sich in zahlreichen
Allgemeinzuteilungen der Bundesnetzagentur. Bei den Hinweisen handelt es sich
nicht um mit der Allgemeinzuteilung getroffene Regelungen und Bestimmungen.
Insbesondere handelt es sich nicht um Frequenznutzungsbestimmungen.

Vielmehr weisen die Hinweise auf neben den konkreten Regelungen und
Bestimmungen der Allgemeinzuteilung bestehende und gegebenenfalls anzuwendende
oder zu beachtende Gesetze oder Verordnungen´hin.

Die nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) bestehende Auskunftspflicht besteht
insoweit, als sich das aus den Bestimmungen ableiten lässt. Beim
Kurzstreckenfunk betrifft dies beispielsweise Informationen über die
verwendeten Funkgeräte, Antennen und gegebenenfalls Dokumente ('Unterlagen'),
aus denen in Zweifelsfällen hervorgeht, ob die Geräte in Deutschland betrieben
werden dürfen.

Von Interesse können beispielsweise Auskünfte darüber sein, ob in analoger oder
digitaler Art gesendet wird, oder über auffällige Aussendungen , die im Rahmen
von Störungsbearbeitungen registriert wurden.

Das Führen eines 'Logbuchs' ist nicht erforderlich . Auskünfte zu Art und
Umfang des Funkverkehrs können hingegen bei sicherheitsrelevanten und - unter
bestimmten Bedingungen - bei professionellem Einsatz gefordert werden."

(Fettung durch uns)

Der eingangs erwähnte Hinweis ist wortgleich auch in der
PMR446-Allgemeinzuteilung enthalten.

Die Klarstellung der BNetzA, dass es sich bei "Hinweisen" in
Frequenzzuteilungen nicht um Frequenznutzungsbestimmungen´handelt, ist auch
hinsichtlich der Bewertung der "Hinweise" in der CB-Funk-Allgemeinzuteilung von
Bedeutung.

- wolf -

© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de

Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien
(z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.

Quelle: http://www.funkmagazin.de/210217.htm

 


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