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DHU250 > RECHT 30.01.23 14:23l 76 Lines 3023 Bytes #999 (0) @ DEU
BID : R13002DBX250
Read: GAST
Subj: *Upd: Funkgeraet im Fahrzeug
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DBO250<DBX250
Sent: 230127/1554z @:DBX250.#AUR.NW.DLNET.DEU.EU [AUR JO33QN] WinBox 3.19 $:R13
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de DHU250 @ DBX250.#AUR.NW.DLNET.DEU.EU (Thomas, @DBO250.#AUR.NW.DLNET.DEU.EU)
to RECHT @ DEU
Mit PR-Mail vom 01. Mai 2022 berichtete ich bereits
über die Änderung der StVO betreffend die Nutzung von
Funkgeräten und anderen elektronischen Geräten...
õ 23 Abs. 1a StVO behinhaltet das folgende Verbot:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der
Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu
dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Spachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird
oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den
Straßen, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste
Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitiger entsprechender
Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt.
In õ 52 Abs. 4 StVO heißt es:
õ 23 Abs. 1a StVO ist im Falle der Verwednung eines
Funkgerätes erst ab dem 01. Juli 2021 anzuwenden.
Ausnahmen zu der Anwendung des oben genannten Verbots
haben die einzelnen Bundesländer vereinzelt bestimmt
und und, wie nun aus Bayern bekannt ist, verlängert.
Unter der Quelle: www.agrar-media.beckmann-verlag.de/,
Funkgeräte:Nutzung ohne Freisprecheinrichtung,
war per Abruf am 30.04.2022 zu finden, dass folgende
Bundesländer Ausnahmeregelungen getroffen haben/hatten:
- Baden-Würtemberg bis zum 30. Juni 2022
UPDATE: - Bayern bis zum 30. Juni 2025 *UPDATE!
- Hamburg bis zum 30. Juni 2022
- Nordrhein-Westphalen bis zum 31. Dezember 2022
- Schleswig-Holstein bis zum 31. Dezember 2022
*** UPDATE - Bundesland Bayern:
BEKANNTMACHUNG des Bayerischen Staatsministeriums des
Innern. für Sport und Integration vom 04. Juli 2022,
Az. C4-3612-14-59, BayMBl. 2022 Nr. 415 v. 20. Juli 2022
In v.g. Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums
heißt es:
,,1. Den Führeren von KRaftfahrzeugen ist es abweichend
von õ 23 Abs. 1 a StVO für alle Verkehrsarten gestattet,
im Rahmen der mit dieser Allgemeinverfügung verbundenen
Nebenbestimmungen zu DIENSTLICHEN bzw. BETRIEBLICHEN
ZWECKEN eingesetzte Funkgeräte zur Benutzung aufzunehmen
und zu halten und damit zu kommunizieren.
...
5. Diese Allgmeineverfügung kann mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden. Dies gilt insbesondere, wenn die vom
Bund angekündigte gesetzliche Regelung in Bezug auf die
Nutzung von Funkgeräten erlassen wird oder eine
ausreichende Marktlösung vorhanden ist."
Es bleibt festzuhalten,
dass vor der Verwendung eines Funkgeräts, welches
ganz klassisch über das Handmikron zu bedienen ist,
etwaige Ausnahmeregelungen sowie deren jeweilige
Geltungsdauer in den einzelnen Bundesländern in
Erfahrung gebracht werden sollten, um nicht ein
Bußgeldverfahren zu riskieren.
73!
de Thomas / DHU250@DBO250.#AUR.NW.DLNET.DEU.EU
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