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Haftungsrisiko für Vereinsvorstände begrenzt
Am 3. Oktober 2009 tritt das "Gesetz zur Begrenzung der Haftung von
ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen" in Kraft. Dieses Gesetz bewirkt, dass
Vereinsvorstände, die unentgeltlich arbeiten oder deren Vergütung 500 Euro/Jahr
nicht übersteigt, von einer Haftung für verursachte Schäden gegenüber dem
Verein befreit sind, wenn sie den Schaden nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht haben.
Möglich wird dies durch einen neuen § 31a, der in das Bürgerliche Gesetzbuch
eingefügt wird und folgenden Wortlaut hat:
§ 31a
Haftung von Vorstandsmitgliedern
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine
Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für
einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei
Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die
Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in
Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so
kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1
gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(Ende des Gesetzestextes)
Mit dem neuen Gesetz wird zum zweiten Mal innerhalb kurzer Zeit das
Vereinsrecht geändert. Erst drei Tage zuvor, am 30. September 2009, war ein
Gesetz in Kraft getreten, das u.a. "elektronische" Anmeldungen und Eintragungen
in Vereinsregistern möglich machte (das Funkmagazin berichtete).
- wolf -
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/021009.htm
73 de Hans!
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