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(c) AGZ e.V. 2001-2009 DL: HamRadio 2day 323-2009
28. Juni 2009
Redakteur und Autor:
Ralph, DC5JQ
DIFFERENTIAL GPS: NETZAGENTUR ANTWORTET
(rps) Letzte Woche berichteten wir ueber die Absicht der
niederlaendischen Regulierungsbehoerde "Agentschap Telecom",
justament in dem Bereich des Siebzigzentimeterbandes, wo in
Deutschland die infrastrukturell unverzichtbaren
Ausgabefrequenzen der Relaisfunkstellen und Digipeater
angesiedelt sind, also zwischen 438 und 440 MHz, das
sicherheitsrelevante Differential GPS-System zuzulassen. Das
stiess natuerlich nicht unbedingt auf Zustimmung bei den
Funkamateuren in Deutschland, genau wie im benachbarten
Belgien. Die Redaktion von HamRadio 2day hatte dazu die
Pressestelle der Bundesnetzagentur gefragt, wie unsere hier
zustaendige nationale Behoerde die Interessen der deutschen
Funkamateure im Grenzgebiet zu den Niederlanden schuetzen
wird. Die Antwort ging uns nun diese Woche zu.
Demnach erhielt die Bundesnetzagentur bereits im Februar
dieses Jahres eine Anfrage der niederlaendischen Verwaltung
mit dem Wunsch, DGPS-Systeme zwischen 438 und 440 MHz zu
koordinieren. Man strebt mit der Bundesrepublik eine
entsprechende Vereinbarung an. Die Bundesnetzagentur hat
daraufhin erste Eckpunkte an ihre Kollegen in den Niederlanden
uebermittelt. Dabei vertritt die deutsche Regulierungsbehoerde
denselben Standpunkt, den die AGZ in HamRadio 2day am
vergangenen Sonntag als den ihren veroeffentlicht hat: Der
betroffene Frequenzbereich wird von der VO-Funk dem
Amateurfunkdienst auf primaerer Basis zugewiesen und DGPS als
Fernwirk- bzw. Betriebsfunk ist in Deutschland dort nicht
zulaessig und muesste auf anderen Frequenzen betrieben werden.
Den entscheidenden Satz aus der Stellungnahme der
Bundesnetzagentur zitieren wir nun woertlich: "Die
existierenden und zukuenftigen fernbedienten
Amateurfunkstellen in diesem Frequenzbereich sind daher gegen
Stoerungen durch DGPS-Systeme zu schuetzen". Mit dieser
Position geht die Bundesnetzagentur demnaechst in weitere
Verhandlungen mit den Niederlanden. Damit kann der deutsche
Amateurfunkdienst aufs erste sehr zufrieden sein.
Einer besonderen und eigenstaendigen
Koordinierungsvereinbarung bedarf es im uebrigen schon alleine
deshalb, weil die von anderen Interessenvertretungen
oeffentlich bemuehte so genannte "Berliner Vereinbarung" schon
seit Jahren ueberhaupt nicht mehr existiert und durch die "HCM-
Vereinbarung" ersetzt wurde. Diese Vereinbarung dient zwar der
effektiven Koordinierung von Funkstellen zwischen diversen
Nachbarstaaten in Mitteleuropa. Nur leider gilt sie
ausdruecklich nicht fuer den Frequenzbereich 430 bis 440 MHz,
der explizit ausgespart ist. Wir bleiben natuerlich dran.
http://www.agentschap-telecom.nl/
http://hcm.bundesnetzagentur.de/
NACHLESE ZUM NISG
(rps) Am 19. Juni hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zum
Schutz vor nichtionisierender Strahlung verabschiedet, wir
berichteten letzte Woche. Als einzige Partei hat die FDP, die
Freie Demokratische Partei, gegen das Gesetz gestimmt. Der
Berichterstatter der FDP-Fraktion im Umweltausschuss, der
Abgeordnete Horst Meierhofer aus Regensburg, teilte der AGZ
diese Woche Hintergruende dazu mit.
Die FDP-Fraktion im Bundestag teilt die Kritik der AGZ. Man
sieht fuer privat betriebene Funkanlagen kuenftig einen
unnoetig erhoehten administrativen und finanziellen Aufwand,
ohne dass dadurch das Schutzniveau der Bevoelkerung verbessert
wird. Besonders problematisch findet es Horst Meierhofer, dass
die wegen des NiSG nun im Bundesimmissionsschutzgesetz zu
findende umfassende Ermaechtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen die Einbeziehung des Parlaments - etwa bei
der Ausgestaltung von geplanten Anzeigepflichten - kuenftig
unmoeglich macht.
Wichtig zu betonen ist, dass MdB Meierhofer aus dem hier
zustaendigen Bundesumweltministerium widerspruechliche Angaben
erhalten hat, ob private Funkanlagen, also etwa
Amateurfunkstellen, nun in den Regelungsbereich von
zusaetzlichen Anzeigen fallen sollen oder nicht. In Sicht der
FDP sind die Funkamateure vollstaendig im Unklaren
hinsichtlich der kuenftigen Ausgestaltung von Anzeigepflichten
und hinsichtlich einer ebenfalls widerspruechlich
kommunizierten Grenze von zehn Watt EIRP.
http://www.bundestag.de/mdb/bio/M/meierho0.html
ZUM SCHLECHTEN SCHLUSS: PRIVATINSOLVENZ
(rps) ist fuer den oder die Betroffenen schon bereits an sich
eine schlimme Sache, fuer Funkamateure kann es jedoch noch
schlimmer kommen. Der Redaktion liegen Details eines Falles
vor, wo die Bundesnetzagentur auch noch zusaetzlich die
Amateurfunkgenehmigung fuer entzogen erklaert, weil der
Insolvenzverwalter mitgeteilt hat, die laufenden Beitraege
nach TKG und EMVG koennten in Zukunft nicht mehr bezahlt
werden; so jedenfalls die offizielle Begruendung.
Kommentar
(rps) Wir wollen nicht diskutieren, wer bei diesem Fall
welchen juristischen Fehler gemacht hat, sei es die
Bundesnetzagentur oder der Insolvenzverwalter oder alle beide,
jedenfalls wollen wir das nicht an dieser Stelle ventilieren.
Einige politische Anmerkungen sind hier allerdings notwendig
und angebracht.
Auch einer Person in Privatinsolvenz stehen Geldmittel in
Hoehe des Sozialsatzes, sprich Arbeitslosengeld II, zur
Verfuegung. Sie darf nicht etwa gar nichts ausgeben. Die
konkrete Verwendung ist allerdings auf die zwingend
notwendigen Auslagen des taeglichen Lebens begrenzt. Ein
Betroffener hat dabei aber ein Anrecht darauf, Teil der
Gesellschaft bleiben zu koennen. Ihm muessen zum Beispiel
soziale Kontakte und die Teilhabe an kulturellen Darbietungen
genauso in Massen ermoeglicht werden wie die Information
mittels Presse und anderer Medien ueber das aktuelle
Tagesgeschehen - und nicht zuletzt ist hier eigene Aus- und
Weiterbildung zu nennen.
An dieser Stelle ist zu diskutieren, in wieweit der
Amateurfunk der Eingliederung in Staat und Gesellschaft dient,
in wieweit die Genehmigung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
das Ziel erfuellt, Teil der Gesellschaft zu bleiben;
schliesslich definiert das Amateurfunkgesetz durchaus
sozialrelevante Ziele wie die Voelkerverstaendigung und eben
auch explizit die eigene Aus- und Weiterbildung. Die
Entscheidung der Bundesnetzagentur, dem betroffenen
Funkamateur sein Rufzeichen zu entziehen, erscheint mir in
diesem Licht ziemlich unverstaendlich.
Die Behoerde hat dabei naemlich nicht bedacht, dass sich
dieselbe Problematik auch bei jedem ganz normalen so genannten
Harz-IV-Empfaenger stellt, ohne dass er in Privatinsolvenz
ist. Auch hier steht die Frage im Raum, ob er als Funkamateur
aus seinen staatlichen Zuwendungen die laufenden Kosten nach
TKG und EMVG ueberhaupt bestreiten darf. Meine Antwort ist ein
eindeutiges ja. Mir ist voellig unklar, warum die
Bundesnetzagentur dieses Fass eigentlich aufgemacht hat.
Vy 73,
Ralph, DC5JQ
Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
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finden Sie im Internet:
http://www.agz-ev.de/agzev/satzung/aufnahmeantrag.pdf
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--
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.
* Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB Packet-Radio übernommen *
73 de Hans!
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