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(c) AGZ e.V. 2001-2010 DL: HamRadio 2day 356-2010
31. Oktober 2010
Redakteur und Autor:
Ralph, DC5JQ
FREQUENZZUTEILUNG IM AMATEURFUNK GEFAEHRDET -
AENDERUNG DES AFUG UNUMGAENGLICH
(rps) Die Bundesrepublik muss momentan zwei Richtlinien der
Europaeischen Union in nationales Recht umsetzen, die der
Flexibilisierung und Entbuerokratisierung der Frequenznutzung
auch in unserem Land dienen sollen. Wir berichteten bereits in
HamRadio 2day Nr. 345 am 25. April dieses Jahres: Vor allem
die Richtlinie 2009/140/EG soll fuer Wirtschaft und
Verbraucher bessere Rahmenbedingungen schaffen. In einer
Stellungnahme hatte seinerzeit die AGZ darauf hingewiesen,
dass auch der Amateurfunkdienst untrennbar zur
Telekommunikation gehoert und dass es deshalb nicht allein bei
unserem Funkdienst bei der altbekannten Verwaltungsintensitaet
bleiben darf. Als herausragendes Beispiel haben wir das
Genehmigungs- und Koordinierungsverfahren fuer automatische
und fernbediente Amateurfunkstellen genannt, das fuer einen
rein privat betriebenen Funkdienst exorbitant teuer und
kompliziert ist. Hier verlangen wir weiterhin und mit
Nachdruck grundlegende Aenderungen, nicht zuletzt vor dem in
der letzten Ausgabe berichteten Hintergrund, dass in einigen
Ballungsgebieten keine Frequenzen mehr zur Verfuegung stehen.
Leider ist das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie mit keinem Wort darauf eingegangen. Der uns Anfang
Oktober zur Stellungnahme zugeleitete Referentenentwurf eines
"Gesetzes zur Aenderung telekommunikationsrechtlicher
Regelungen" enthaelt nicht ein einziges Mal das Wort
"Amateurfunk". Es kommt aber noch schlimmer: Bei der
beabsichtigten Umbenennung und Neudefinition des bisherigen
Frequenznutzungsplans, aus dem wir Funkamateure unsere
Frequenzen beziehen, wurde das Amateurfunkgesetz schlicht
vergessen - an Absicht wollen wir lieber nicht denken. Warum
das so wichtig ist, das lesen Sie in unserem neuen Statement
zur Thematik, das bei uns im Internet verfuegbar ist und das
letzte Woche dem BMWi uebergeben wurde. Die wesentlichen
Punkte hoeren bzw. lesen Sie aber bereits jetzt.
Die Nutzung von Frequenzen ist die Basis allen Tuns im
Amateurfunkdienst, sozusagen die unabdingbare Lebensgrundlage.
Der Referentenentwurf des "Gesetzes zur Aenderung
telekommunikationsrechtlicher Regelungen" stellt leider genau
dies fundamental in Frage. Aus den folgenden Gruenden
erscheint uns eine Aenderung des Amateurfunkgesetzes
unumgaenglich.
Frequenzen werden Funkamateuren im Gegensatz zu anderen
Nutzern nicht durch individuellen Verwaltungsakt zugeteilt,
sondern per Gesetz. Die entsprechende Rechtsnorm findet sich
in Paragraf 3 Absatz 5 des Amateurfunkgesetzes. Sie lautet in
ihrer geltenden Fassung:
"Die im Frequenznutzungsplan (Paragraf 46 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 - BGBl. I S.
1120) fuer den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen
gelten einem Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland als
zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen zugeteilt
worden sind."
Diese Bestimmung enthaelt zwei ganz wesentliche Probleme, die
erhebliche Zweifel aufkommen lassen, ob Funkamateure mit
zugeteiltem Rufzeichen in Zukunft denn ueberhaupt noch
Frequenzen nutzen duerfen: Das Telekommunikationsgesetz vom
25. Juli 1996 wurde im Jahre 2004 vollstaendig aufgehoben.
Paragraf 46 regelt im danach in Kraft getretenen neuen TKG
voellig andere Dinge. Leider steht im Amateurfunkgesetz bis
heute der alte und mittlerweile obsolete statische Verweis auf
das TKG des Jahres 1996.
Mehr noch: Der aktuelle Referentenentwurf des "Gesetzes zur
Aenderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen" nimmt eine
Umbenennung des Frequenznutzungsplans in den Begriff
"Frequenzplan" vor und definiert dessen Inhalte neu. Zudem
wird die bisherige Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
umbenannt, und zwar in "Frequenzverordnung". Damit verweist
Paragraf 3 Absatz 5 AFuG nicht nur statisch auf eine nicht
mehr existente Rechtsnorm, vielmehr existiert auch der
verwendete Begriff "Frequenznutzungsplan" nicht mehr. Eine
eindeutige Zuordnung auf die neuen Begrifflichkeiten des zur
Novellierung anstehenden TKG wird unmoeglich. Aendert man
nicht auch das Amateurfunkgesetz, liefen wir staendig Gefahr,
die Nutzung von Frequenzen von Gerichten oder der
Verwaltungsbehoerde versagt zu bekommen.
Und noch mehr: Wir haben Zweifel, ob ein Verweis auf den
Frequenznutzungsplan bzw. den neuen Begriff "Frequenzplan" im
Sinne des Bestimmtheitsgebots unserer Verfassung ueberhaupt
zulaessig ist, und zwar aus diesen Gruenden:
Der Frequenzplan hat keine Rechtsqualitaet in dem Sinne, dass
er im Bundesgesetzblatt veroeffentlicht wird und damit fuer
alle Buerger verbindlich und auch jederzeit in seiner
aktuellen Form einsehbar ist. Er stellt vielmehr lediglich
eine interne Verwaltungsvorschrift der Bundesnetzagentur dar,
die von Aussenstehenden nur kostenpflichtig erworben werden
kann. Weil ausserhalb des Amateurfunkdienstes Frequenzen
mittels individuellem Verwaltungsakt zugeteilt werden, kann
dies dort auch durchaus zulaessig sein. Beim Amateurfunkdienst
gilt jedoch eine voellig andere Systematik: Hier wird bislang
auf den Frequenznutzungsplan selbst verwiesen, ohne dass
dessen Inhalte dem Funkamateur explizit per individuellem
Verwaltungsakt oder zumindest durch persoenliche Zusendung
mitgeteilt werden. Schon weil bei einer Frequenznutzung ohne
Zuteilung Ordnungswidrigkeiten und hohe Kosten drohen, muessen
die den Funkamateuren zugeteilten Frequenzen jedoch jederzeit
vollstaendig und in aktueller Form oeffentlich einsehbar sein.
Der Frequenzplan leistet dies in keiner Weise, kann er zudem
noch durch die Verwaltungsbehoerde ohne Einfluss von Gesetz-
und Verordnungsgeber jederzeit geaendert werden.
Im neuen TKG soll der Frequenzplan die Frequenzbereiche in
Frequenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestimmungen
aufteilen, und zwar auf der Grundlage der Frequenzverordnung.
Die Frequenznutzung und die Nutzungsbestimmungen werden dabei
durch technische, betriebliche oder regulatorische Parameter
beschrieben. Genau dies ist im Amateurfunk jedoch die Aufgabe
allein der Amateurfunkverordnung. In Folge bleibt dem
Frequenzplan lediglich, aus der Frequenzverordnung die
Frequenzen des Amateurfunkdienstes abzuschreiben - und kein
bisschen mehr. Damit ist der Frequenzplan im Amateurfunk
vollkommen ueberfluessig und funktionslos, er steht in seiner
gesetzlich definierten Zielsetzung im Konflikt mit den
Aufgaben der Amateurfunkverordnung und er ist schliesslich im
Ergebnis nicht anwendbar.
Wir sehen eine rechtlich einwandfreie und belastbare Loesung
dieses Problems allein darin, in Paragraf 3 Absatz 5 des
Amateurfunkgesetzes nicht mehr auf den Frequenznutzungsplan zu
verweisen, sondern in dynamischer Form auf die kommende
Frequenzverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Die AGZ hat deshalb das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie gebeten, den Referentenentwurf des "Gesetzes zur
Aenderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen"
entsprechend zu erweitern und somit die notwendigen
Aenderungen von AFuG und AFuV vorzunehmen.
ZUM GAR NICHT GUTEN SCHLUSS: NICHT UEBERWUNDEN
(rps) sind offenbar jedenfalls bei uns schon lange ad Acta
gelegte Animositaeten. Sie erinnern sich vielleicht an den
Bericht in HamRadio 2day Nr. 353 ueber unser Mitglied Diethard
Balzer, DK2EI, der Anfang September die Ehrennadel seiner
Heimatstadt Moenchengladbach verliehen bekam, und zwar fuer
seine Verdienste um den Amateurfunk. Diethard ist auch schon
sehr lange Mitglied im DARC. Sein Ortsverbandsvorsitzender
regte an, ihm nun auch die Ehrennadel des DARC-Distriktes
Nordrhein zu verleihen. Der Redaktion wurde gleich von
mehreren Funkamateuren zugetragen, dass dieses loebliche
Ansinnen vom Distriktsvorstand im Verlauf der
Distriktsversammlung am 25. September mit der Begruendung
abgelehnt wurde, solange DK2EI Mitglied der AGZ sei, kaeme
eine Ehrung nicht in Frage. Hier steht wohl Vereinsmeierei im
Vordergrund - und nicht der Verdienst um den Amateurfunk
insgesamt. Jeder weitere Kommentar ist ueberfluessig.
Vy 73,
Ralph, DC5JQ
Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik
AGZ
sowie auf unserer Internet-Website
www.agz-ev.de
nachlesen und auch in Digital Audio im MP3- und AAC-Format
hoeren koennen. Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.
--
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.
* Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB Packet-Radio uebernommen *
73 de Hans!
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