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DHH841 > AGZ      31.10.10 10:15l 191 Lines 9329 Bytes #999 (360) @ BAY
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(c) AGZ e.V. 2001-2010              DL: HamRadio 2day 356-2010
                                              31. Oktober 2010

                     Redakteur und Autor:
                         Ralph, DC5JQ


FREQUENZZUTEILUNG IM AMATEURFUNK GEFAEHRDET -
AENDERUNG DES AFUG UNUMGAENGLICH

(rps)  Die  Bundesrepublik muss momentan zwei Richtlinien  der
Europaeischen  Union  in nationales Recht  umsetzen,  die  der
Flexibilisierung und Entbuerokratisierung der  Frequenznutzung
auch in unserem Land dienen sollen. Wir berichteten bereits in
HamRadio  2day Nr. 345 am 25. April dieses Jahres:  Vor  allem
die   Richtlinie   2009/140/EG  soll   fuer   Wirtschaft   und
Verbraucher  bessere  Rahmenbedingungen  schaffen.  In   einer
Stellungnahme  hatte  seinerzeit die AGZ  darauf  hingewiesen,
dass    auch    der    Amateurfunkdienst    untrennbar     zur
Telekommunikation gehoert und dass es deshalb nicht allein bei
unserem Funkdienst bei der altbekannten Verwaltungsintensitaet
bleiben  darf.  Als  herausragendes  Beispiel  haben  wir  das
Genehmigungs-  und  Koordinierungsverfahren fuer  automatische
und  fernbediente Amateurfunkstellen genannt, das  fuer  einen
rein  privat  betriebenen  Funkdienst  exorbitant  teuer   und
kompliziert  ist.  Hier  verlangen  wir  weiterhin   und   mit
Nachdruck grundlegende Aenderungen, nicht zuletzt vor  dem  in
der  letzten Ausgabe berichteten Hintergrund, dass in  einigen
Ballungsgebieten keine Frequenzen mehr zur Verfuegung stehen.

Leider   ist   das   Bundesministerium  fuer  Wirtschaft   und
Technologie mit keinem Wort darauf eingegangen. Der uns Anfang
Oktober zur Stellungnahme zugeleitete Referentenentwurf  eines
"Gesetzes    zur    Aenderung    telekommunikationsrechtlicher
Regelungen"   enthaelt  nicht  ein  einziges  Mal   das   Wort
"Amateurfunk".   Es  kommt  aber  noch  schlimmer:   Bei   der
beabsichtigten  Umbenennung und Neudefinition  des  bisherigen
Frequenznutzungsplans,   aus  dem  wir   Funkamateure   unsere
Frequenzen  beziehen,  wurde  das  Amateurfunkgesetz  schlicht
vergessen  - an Absicht wollen wir lieber nicht denken.  Warum
das  so  wichtig ist, das lesen Sie in unserem neuen Statement
zur  Thematik, das bei uns im Internet verfuegbar ist und  das
letzte  Woche  dem  BMWi  uebergeben wurde.  Die  wesentlichen
Punkte hoeren bzw. lesen Sie aber bereits jetzt.

Die  Nutzung  von  Frequenzen ist  die  Basis  allen  Tuns  im
Amateurfunkdienst, sozusagen die unabdingbare Lebensgrundlage.
Der    Referentenentwurf   des   "Gesetzes    zur    Aenderung
telekommunikationsrechtlicher Regelungen" stellt leider  genau
dies   fundamental  in  Frage.  Aus  den  folgenden   Gruenden
erscheint   uns   eine   Aenderung   des   Amateurfunkgesetzes
unumgaenglich.

Frequenzen  werden  Funkamateuren  im  Gegensatz  zu   anderen
Nutzern  nicht  durch individuellen Verwaltungsakt  zugeteilt,
sondern  per Gesetz. Die entsprechende Rechtsnorm findet  sich
in  Paragraf 3 Absatz 5 des Amateurfunkgesetzes. Sie lautet in
ihrer geltenden Fassung:

    "Die    im   Frequenznutzungsplan   (Paragraf    46    des
    Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 - BGBl. I  S.
    1120)  fuer den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen
    gelten  einem Funkamateur mit Wohnsitz in Deutschland  als
    zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen  zugeteilt
    worden sind."
Diese Bestimmung enthaelt zwei ganz wesentliche Probleme,  die
erhebliche  Zweifel  aufkommen  lassen,  ob  Funkamateure  mit
zugeteiltem   Rufzeichen  in  Zukunft  denn  ueberhaupt   noch
Frequenzen  nutzen  duerfen: Das Telekommunikationsgesetz  vom
25.  Juli  1996  wurde im Jahre 2004 vollstaendig  aufgehoben.
Paragraf  46  regelt im danach in Kraft getretenen  neuen  TKG
voellig  andere  Dinge. Leider steht im Amateurfunkgesetz  bis
heute der alte und mittlerweile obsolete statische Verweis auf
das TKG des Jahres 1996.

Mehr  noch:  Der aktuelle Referentenentwurf des "Gesetzes  zur
Aenderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen" nimmt eine
Umbenennung   des   Frequenznutzungsplans   in   den   Begriff
"Frequenzplan"  vor  und definiert dessen Inhalte  neu.  Zudem
wird  die  bisherige  Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
umbenannt,  und  zwar in "Frequenzverordnung". Damit  verweist
Paragraf  3  Absatz 5 AFuG nicht nur statisch auf  eine  nicht
mehr   existente  Rechtsnorm,  vielmehr  existiert  auch   der
verwendete  Begriff "Frequenznutzungsplan"  nicht  mehr.  Eine
eindeutige Zuordnung auf die neuen Begrifflichkeiten  des  zur
Novellierung  anstehenden  TKG wird  unmoeglich.  Aendert  man
nicht  auch das Amateurfunkgesetz, liefen wir staendig Gefahr,
die   Nutzung   von   Frequenzen  von   Gerichten   oder   der
Verwaltungsbehoerde versagt zu bekommen.

Und  noch  mehr:  Wir haben Zweifel, ob ein  Verweis  auf  den
Frequenznutzungsplan bzw. den neuen Begriff "Frequenzplan"  im
Sinne  des  Bestimmtheitsgebots unserer Verfassung  ueberhaupt
zulaessig ist, und zwar aus diesen Gruenden:

Der  Frequenzplan hat keine Rechtsqualitaet in dem Sinne, dass
er  im  Bundesgesetzblatt veroeffentlicht wird und damit  fuer
alle   Buerger  verbindlich  und  auch  jederzeit  in   seiner
aktuellen  Form  einsehbar ist. Er stellt  vielmehr  lediglich
eine  interne Verwaltungsvorschrift der Bundesnetzagentur dar,
die  von  Aussenstehenden nur kostenpflichtig erworben  werden
kann.   Weil  ausserhalb  des  Amateurfunkdienstes  Frequenzen
mittels  individuellem Verwaltungsakt zugeteilt  werden,  kann
dies dort auch durchaus zulaessig sein. Beim Amateurfunkdienst
gilt  jedoch eine voellig andere Systematik: Hier wird bislang
auf  den  Frequenznutzungsplan  selbst  verwiesen,  ohne  dass
dessen  Inhalte  dem  Funkamateur explizit  per  individuellem
Verwaltungsakt  oder  zumindest durch  persoenliche  Zusendung
mitgeteilt  werden. Schon weil bei einer Frequenznutzung  ohne
Zuteilung Ordnungswidrigkeiten und hohe Kosten drohen, muessen
die  den Funkamateuren zugeteilten Frequenzen jedoch jederzeit
vollstaendig und in aktueller Form oeffentlich einsehbar sein.
Der  Frequenzplan leistet dies in keiner Weise, kann er  zudem
noch  durch die Verwaltungsbehoerde ohne Einfluss von  Gesetz-
und Verordnungsgeber jederzeit geaendert werden.

Im  neuen  TKG  soll der Frequenzplan die Frequenzbereiche  in
Frequenznutzungen  sowie darauf bezogene  Nutzungsbestimmungen
aufteilen,  und zwar auf der Grundlage der Frequenzverordnung.
Die  Frequenznutzung und die Nutzungsbestimmungen werden dabei
durch  technische, betriebliche oder regulatorische  Parameter
beschrieben. Genau dies ist im Amateurfunk jedoch die  Aufgabe
allein   der   Amateurfunkverordnung.  In  Folge  bleibt   dem
Frequenzplan   lediglich,  aus  der   Frequenzverordnung   die
Frequenzen  des Amateurfunkdienstes abzuschreiben -  und  kein
bisschen  mehr.  Damit  ist  der Frequenzplan  im  Amateurfunk
vollkommen ueberfluessig und funktionslos, er steht in  seiner
gesetzlich  definierten  Zielsetzung  im  Konflikt   mit   den
Aufgaben der Amateurfunkverordnung und er ist schliesslich  im
Ergebnis nicht anwendbar.

Wir  sehen eine rechtlich einwandfreie und belastbare  Loesung
dieses  Problems  allein darin, in Paragraf  3  Absatz  5  des
Amateurfunkgesetzes nicht mehr auf den Frequenznutzungsplan zu
verweisen,  sondern  in  dynamischer  Form  auf  die  kommende
Frequenzverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Die  AGZ hat deshalb das Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie  gebeten, den Referentenentwurf des "Gesetzes  zur
Aenderung       telekommunikationsrechtlicher      Regelungen"
entsprechend   zu   erweitern  und   somit   die   notwendigen
Aenderungen von AFuG und AFuV vorzunehmen.


ZUM GAR NICHT GUTEN SCHLUSS: NICHT UEBERWUNDEN

(rps)  sind  offenbar jedenfalls bei uns schon lange  ad  Acta
gelegte  Animositaeten. Sie erinnern sich  vielleicht  an  den
Bericht in HamRadio 2day Nr. 353 ueber unser Mitglied Diethard
Balzer,  DK2EI,  der  Anfang September die  Ehrennadel  seiner
Heimatstadt  Moenchengladbach verliehen bekam, und  zwar  fuer
seine  Verdienste um den Amateurfunk. Diethard ist auch  schon
sehr  lange  Mitglied  im  DARC. Sein Ortsverbandsvorsitzender
regte  an,  ihm  nun  auch die Ehrennadel des  DARC-Distriktes
Nordrhein  zu  verleihen.  Der  Redaktion  wurde  gleich   von
mehreren   Funkamateuren  zugetragen,  dass  dieses  loebliche
Ansinnen     vom    Distriktsvorstand    im    Verlauf     der
Distriktsversammlung  am  25. September  mit  der  Begruendung
abgelehnt  wurde, solange DK2EI Mitglied der  AGZ  sei,  kaeme
eine Ehrung nicht in Frage. Hier steht wohl Vereinsmeierei  im
Vordergrund  -  und  nicht der Verdienst  um  den  Amateurfunk
insgesamt. Jeder weitere Kommentar ist ueberfluessig.


Vy 73,
Ralph, DC5JQ


Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik

                              AGZ

sowie auf unserer Internet-Website

                         www.agz-ev.de

nachlesen  und  auch in Digital Audio im MP3-  und  AAC-Format
hoeren koennen. Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.

--

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.

   * Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB Packet-Radio uebernommen *

73 de Hans!
 


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