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DHH841 > AGZ      05.06.11 10:33l 208 Lines 9653 Bytes #999 (360) @ BAY
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Subj: HamRadio 2day 371-2011
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(c) AGZ e.V. 2001-2011              DL: HamRadio 2day 371-2011
                                                  5. Juni 2011
         
                      Autor und Redakteur
                         Ralph, DC5JQ

DK2EI SILENT KEY

(rps)   Wir  haben  die  traurige  Pflicht,  den  Tod  unseres
Mitglieds  Diethard Balzer, DK2EI, mitzuteilen.  Diethard  ist
vollkommen unerwartet am 28. Mai 2011 im Alter von  73  Jahren
von uns gegangen. Die AGZ verliert damit eines ihrer aktivsten
Mitglieder. Die Luecke, die Diethard hinterlaesst,  ist  gross
und seine Verdienste um dem Amateurfunk insgesamt sind immens:
Nur  einige Beispiele sind die sonntaegliche Ausstrahlung  von
HamRadio  2day auf Achtzigmeter, seine umfangreiche Hilfe  bei
der   Organisation  des  Messeauftritts  unseres  Vereins   in
Friedrichshafen    am   Bodensee   und   schliesslich    seine
Unterstuetzung von Notfunk und Nachwuchsausbildung  in  seiner
Heimatstadt Moenchengladbach. Im September 2010 wurde Diethard
von   Oberbuergermeister  Norbert  Bude   mit   der   Goldenen
Ehrennadel   der   Stadt   fuer  sein  ueberdurchschnittliches
ehrenamtliches Engagement geehrt.

Uns    bleibt   nunmehr   nur   ein   schlichtes   aber   sehr
nachdrueckliches "Danke Diethard". Die Beerdigung  fand  unter
grosser  Anteilnahme  am letzten Freitag  in  Moenchengladbach
statt.


BUNDESNETZAGENTUR UEBERPRUEFT AMATEURFUNKSTELLEN -
ALLE FUNKAMATEURE SOLLEN DIE AKTION BEZAHLEN

(rps)  Wir  berichteten bereits ganz kurz in  unserer  letzten
Ausgabe:  Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, demnaechst  eine
Vielzahl  von  Amateurfunkstellen  ohne  konkret  vorliegenden
Anlass   vor  Ort  im  Rahmen  einer  so  genannten  "General-
Praevention" zu ueberpruefen. Vor allem handelt es sich  dabei
laut  Auskunft  der Pressestelle der Behoerde um  fernbediente
und  automatisch arbeitende Amateurfunkstellen. Jedoch  sollen
auch   persoenliche   Amateurfunkstellen   und   Clubstationen
kontrolliert  werden, dies allerdings nur  anlassbezogen.  Als
Rechtsgrundlage  fuehrt  die  Bundesnetzagentur  Paragraf   10
Absatz 1 des Amateurfunkgesetzes an, wonach sie die Einhaltung
dieses  Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes  erlassenen
Rechtsverordnungen zu ueberwachen hat. Insgesamt  sollen  etwa
200  von  insgesamt 1600 Funkstellen dieser  Art  herangezogen
werden.  Zurzeit  werden  Funkamateure  mit  dem  Ziel   einer
Terminvereinbarung angeschrieben.

Eine   Gebuehr   in  Hoehe  von  160  Euro   werde   von   den
Rufzeicheninhabern     erhoben,    falls     die     gepruefte
Amateurfunkstelle  entgegen den fuer  sie  geltenden  Vorgaben
betrieben   wird   und  es  daraufhin  zur   Anordnung   einer
Betriebseinschraenkung   oder  einer  Ausserbetriebnahme   der
Amateurfunkstelle  kommt. Das beabsichtigte Verfahren  liefere
eine  qualifizierte und repraesentative Aussage zur Einhaltung
der    Frequenzzuteilungsbestimmungen.   Die   Ueberpruefungen
stellen   laut   Bundesnetzagentur  eine   general-praeventive
Massnahme   zur   Sicherstellung  einer  stoerungsfreien   und
effizienten Frequenznutzung dar.

Unterdessen  hat  die  Pressestelle der Bundesnetzagentur  die
Vermutung   der   AGZ   bestaetigt,   dass   der   Sach-   und
Personalaufwand fuer diese nicht gerade preiswerte Aktion  bei
der  Berechnung von Frequenznutzungsbeitraegen gemaess TKG  zu
beruecksichtigen  sein  wird.  Dabei  sind   die   allgemeinen
Grundsaetze    der    Kosten-   und   Leistungsrechnung    des
Oeffentlichen Dienstes anzuwenden. Zur Begruendung fuehrt  die
Behoerde  an,  die  Ueberpruefungen dienen der  Sicherstellung
einer stoerungsfreien und effizienten Frequenznutzung. Es  sei
allerdings   kuenftig  eine  Konzentration  im   Bereich   der
Amateurfunkverwaltung geplant, so dass davon  auszugehen  sei,
dass  sich die erwarteten Synergien aufwandsmindernd auswirken
werden.


UNSER KOMMENTAR DAZU

(rps)  Die  AGZ  e.V.  hat rechtliche  Bedenken  gegen  dieses
Vorgehen,  insbesondere  was  das  Betretungsrecht  von  durch
Artikel  13  des Grundgesetzes als unverletzlich  geschuetzten
Wohnungen angeht. Die Voraussetzungen, welche diese Rechtsnorm
dazu  fordert, liegen in unserer Sicht zumindest fuer den Fall
einer anlasslosen Ueberpruefung nicht vor.

Ganz neue juristische Fragestellungen werden aufgeworfen,  was
das Betretungsrecht von Grundstuecken und Gebaeuden anbelangt,
die  nicht dem betroffenen Funkamateur selbst gehoeren  -  was
bei  exponierten Relaisfunkstellen die Regel sein duerfte. Sie
werden  oftmals  nur  geduldet.  Hier  werden  Rechte  Dritter
beruehrt  - mit spannenden Konsequenzen, wenn man es  zu  Ende
denkt.  Ausserdem  ist die Sinnhaftigkeit von Kontrollaktionen
insgesamt  in  Frage  zu  stellen, wenn Ueberpruefungen  lange
vorher angekuendigt werden - dies zumal, wenn die Gemeinschaft
aller  Funkamateure  die Aktion am Ende  bezahlen  muss.  Hier
stellt  sich  nicht  zuletzt vor dem  Hintergrund  der  wieder
einmal laufenden Prozesse um die Frequenznutzungsbeitraege die
Frage,  ob  die  finanzielle Umlegung  anlassloser  Kontrollen
durch das TKG ueberhaupt gedeckt ist - zumal Amateurfunkgesetz
und  -verordnung  als rechtliche Spezialnormen  Zahlungen  von
Funkamateuren  im  Zusammenhang mit  Ueberpruefungen  auf  die
Faelle  der  Ausserbetriebnahme und der Betriebseinschraenkung
abschliessend begrenzen.

Die  AGZ  e.V.  raet betroffenen Funkamateuren,  die  mit  dem
Vorgehen der Bundesnetzagentur nicht einverstanden sind,  sich
Rechtsrat  bei einem entsprechend qualifizierten  Rechtsanwalt
einzuholen.  Den  Wortlauf der Antwort  der  Pressestelle  der
Behoerde  finden  Sie  in  einer  Pressemitteilung   auf   den
Webseiten der AGZ.


JAPAN KUENFTIG OHNE MORSEPRUEFUNG

(rps)   Acht   Jahre  nach  dem  Wegfall   der   Pflicht   zur
Morsetelegraphiepruefung auf der WRC-2003 hat sich nun endlich
auch  Japan entschlossen, diesen alten Zopf abzuschneiden.  Ab
dem   1.  Oktober  dieses  Jahres  verzichtet  die  japanische
Regulierungsbehoerde   auf  dieses   Erfordernis   bei   allen
Amateurfunkklassen.


AMATEURFUNK WICHTIG IM FALLE EINES STROMBLACKOUTS

(rps)  "FM  -  Das  Funkmagazin" weist diese Woche  auf  einen
interessanten       Bericht       des       Bueros        fuer
Technikfolgenabschaetzung beim Deutschen  Bundestag  hin.  Man
hat   aus   aktuellem   Anlass  untersucht,   wie   sich   ein
grossflaechiger   und   lang   andauernder   Stromausfall   in
Deutschland  und  ueber  die Laendergrenzen  hinweg  auswirken
wuerde.   Im  entsprechenden  Bericht  des  Bueros  wird   dem
Amateurfunkdienst  eine  wichtige  Rolle  zugedacht,  weil  er
energieeffizient    auch   ohne   Stromnetz    und    sonstige
Infrastruktur   autark  operieren  kann.   Hier   die   beiden
wichtigsten Passagen:

    "Weitere   Optionen  bei  einem  Stromausfall   sind   die
    Errichtung     provisorischer     Feldkabelnetze,      die
    Unterstuetzung  durch  Funkamateure  gemaess  Paragraf   2
    Absatz  2  Amateurfunkgesetz  sowie  der  Rueckgriff   auf
    Satellitenkommunikation.   Die    Kommunikation    mittels
    Feldkabel erfolgt mithilfe mobiler Stromerzeuger, die nach
    kurzer   Zeit  mit  Treibstoff  versorgt  werden  muessen.
    Dagegen  sind  die  energietechnischen  Anforderungen   an
    Amateurfunkgeraete  sehr  gering.  Der  Amateurfunk   wird
    unabhaengig  von  einer  bestehenden  -  und   mit   Strom
    versorgten   -   Funkinfrastruktur   ausgeuebt.   Uebliche
    Funkgeraete   sind   mit  Batterien,  Autobatterien   oder
    Solarzellen  auch ueber grosse Entfernungen zu  betreiben.
    Satellitentelefonie        und        satellitengestuetzte
    Internetanbindung  bieten ausreichende  Uebertragungswege,
    sofern  die benoetigten terrestrischen Elemente (z.B.  die
    Bodenstationen) mit Strom versorgt sind."

Wirklich bemerkenswert und diskussionswuerdig ist die folgende
Passage,  die  eine  eventuelle Pflicht des  Funkamateurs  zur
Hilfeleistung in Not- und Katastrophenfaellen anspricht:

    "Erwaehnenswert ist des Weiteren noch das Gesetz ueber den
    Amateurfunk    (AFuG),   das    in    Paragraf    2    als
    Amateurfunkdienst einen Funkdienst definiert, der u.a. zur
    Unterstuetzung    von   Hilfsaktionen    in    Not-    und
    Katastrophenfaellen wahrgenommen werden kann.  Paragraf  5
    sieht  fuer  den  Not- und Katastrophenfall  ausdruecklich
    eine  Ausnahme  fuer  das  Verbot  der  Uebermittlung  von
    Nachrichten  an  Dritte  (nicht  Funkamateure)  vor.  Eine
    staatliche  Inanspruchnahme des Amateurfunks im Krisenfall
    laesst  sich daraus nicht ableiten, eventuell koennte  die
    allgemeinere   Norm  des  Paragraf  323c   Strafgesetzbuch
    (Unterlassene Hilfeleistung) in diesen Faellen greifen und
    eine Pflicht des Funkamateurs zur kommunikativen Hilfe  im
    Katastrophenfall begruenden."

Der      vollstaendige     Bericht     des     Bueros     fuer
Technikfolgenabschaetzung   kann   als    Bundestagsdrucksache
17/5672 im Internet geladen werden.

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/056/1705672.pdf


Vy 73,
Ralph, DC5JQ


Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik

                              AGZ

sowie auf unserer Internet-Website

                         www.agz-ev.de

nachlesen  und  auch in Digital Audio im MP3-  und  AAC-Format
hoeren koennen. Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.

--

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.

   * Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins Packet-Radio uebernommen *

73 de Hans!
 


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