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DHH841 > AGZ      09.10.11 13:51l 214 Lines 9846 Bytes #999 (360) @ FFLB0X
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(c) AGZ e.V. 2001-2011              DL: HamRadio 2day 378-2011
                                               2. Oktober 2011
                               
                      Autor und Redakteur
                         Ralph, DC5JQ


BUNDESNETZAGENTUR'S UMGANG MIT DEM UIG

(rps)  In unserer letzten Ausgabe - das war am 4. September  -
berichteten   wir   ueber   den   geaenderten    Umgang    der
Bundesnetzagentur mit Faellen, in denen Dritte Auskunft  ueber
Umweltinformationen    von    ortsfesten    Amateurfunkstellen
verlangen. Im Gegensatz zu frueher gibt die Behoerde nun alles
heraus,  was  ihr  vorliegt - also die  gesamte  BEMFV-Anzeige
einschliesslich aller Zeichnungen - und nicht nur, wie frueher
vereinbart, die blosse Tatsache der Anzeige und das Blatt  mit
den   verwendeten  Frequenzen  und  Strahlungsleistungen.  Die
Redaktion    hatte    noch   im   August   der    zustaendigen
Referatsleiterin  dazu  einige Fragen  gestellt.  Mittlerweile
liegt die Antwort vor. Hier ist sie:

    "Nach  Paragraf 3 Absatz 1 Umweltinformationsgesetz  (UIG)
    hat  jede  Person, ohne ein rechtliches Interesse darlegen
    zu  muessen,  freien Zugang zu Umweltinformationen,  ueber
    die  die Behoerde verfuegt. Dabei kommt es nur darauf  an,
    dass  die Umweltinformationen bei der auskunftspflichtigen
    Behoerde  tatsaechlich vorhanden sind,  siehe  Paragraf  2
    Absatz   4  Satz  1  UIG.  Es  ist  unerheblich,  ob   der
    Amateurfunker nach Paragraf 9 BEMFV verpflichtet war,  die
    Daten  bei der Anzeige der Funkanlage einzureichen. Reicht
    also  der Amateurfunker mit der Anzeige weitere Daten  ein
    und  werden  diese  bei der Bundesnetzagentur  aufbewahrt,
    verfuegt  die  Behoerde ueber die Daten und muss  sie  bei
    einem  entsprechenden Auskunftsbegehren  auch  zugaenglich
    machen, soweit es sich um Umweltinformationen handelt  und
    kein Ablehnungsgrund besteht.
    
    Die    Bundesnetzagentur   hat   seit   Einfuehrung    des
    Umweltinformationsgesetzes   nach   dessen    gesetzlichen
    Vorgaben  gehandelt.  Eine grundsaetzliche  Aenderung  der
    Verwaltungspraxis liegt nicht vor. Hierzu moechte ich auch
    auf  unser Schreiben vom 4. April 2007 verweisen,  in  dem
    der  AGZ  e.V. bereits Einzelheiten bezueglich Auskuenften
    nach   dem  Umweltinformationsgesetz  erlaeutert   wurden.
    Entscheidungserheblich   ist,    ob    die    tatsaechlich
    vorhandenen Daten als Umweltinformationen im Sinne des UIG
    anzusehen     sind.    Nach    einem     Beschluss     des
    Verwaltungsgerichts Trier von 2009 handelt es sich bei den
    technischen    Beschreibungen    einer    Funkanlage    um
    Umweltinformationen gemaess Paragraf 2 Absatz 3 UIG -  und
    zwar  auch  dann, wenn die Funkanlage nicht mehr betrieben
    wird.
    
    Zu  Ihren  weiteren Fragen bezueglich bestimmter Kriterien
    fuer  die  Ablehnung eines Auskunftsantrags nach UIG  kann
    Ihnen  nur  mitteilen, dass die Pruefung und  Entscheidung
    ueber  Ablehnungsgruende nach UIG immer  bezogen  auf  den
    Einzelfall erfolgt."

Soweit  das  Statement der Bundesnetzagentur. Danke  fuer  den
Input.


HINTERGRUND UND WERTUNG

(rps)    Man    erkennt   zunaechst   einen   offensichtlichen
Widerspruch: Die Netzagentur behauptet, ihr Verwaltungshandeln
nie  geaendert  zu haben. Dennoch gibt es die Zusage,  nur  in
begrenzter  Form  Umweltinformationen  von  Amateurfunkstellen
weiterzugeben,  tatsaechlich. Sie stammt vom damals  fuer  die
elektromagnetische     Umweltvertraeglichkeit     zustaendigen
Mitarbeiter   des   uebergeordneten  Bundesministeriums   fuer
Wirtschaft  und Technologie. Die Bundesnetzagentur will  davon
allerdings   nichts   wissen.  Das   Thema   muss   wohl   auf
Ministerialebene  noch einmal diskutiert werden,  schliesslich
haben viele Funkamateure auf diese staatliche Zusage vertraut.

Was bedeutet das nun fuer den Funkamateur? Wer in seiner BEMFV-
Anzeige  mehr  abgegeben  hat, als in dieser  Rechtsverordnung
verlangt  wird,  der hat schlicht Pech gehabt.  Wer  also  die
komplette   Bebauung  sowie  Standorte  und  Abmessungen   von
Antennen  eingezeichnet  hat,  der  kann  sich  nun  eventuell
erhebliche  Nachteile  einhandeln.  Selbst  ein  Zurueckziehen
abgegebener  Anzeigen rettet den Funkamateur laut  Netzagentur
nicht:  Auch  diese  Unterlagen werden laut  der  zustaendigen
Referatsleiterin    ausgehaendigt   -   selbst,    wenn    die
Amateurfunkanlage  nicht  mehr  existiert  und  ihr  Betreiber
vielleicht gar nicht mehr dort wohnt. Hintergrund ist  in  der
Tat      ein      fuer     die     Netzagentur      verlorener
Verwaltungsgerichtsprozess.

Der AGZ bleibt tatsaechlich zurzeit nur, zur Minimalanzeige zu
raten  und  zu  empfehlen, der Bundesnetzagentur kein  bischen
mehr  mitzuteilen, als in Paragraf 9 BEMFV verlangt wird.  Und
das sind nur:

    - die eigentliche Anzeige gemaess Anleitung der
      Bundesnetzagentur,
    
    - eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des
      standortbezogenen Sicherheitsabstands, und
    
    - eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des vom
      Betreiber kontrollierbaren Bereichs.

Die   einzureichende  Zeichnung  muss  also  keineswegs  einen
detaillierten  Lageplan enthalten, der auf der  Grundlage  des
Bebauungs-,   Liegenschafts-  oder  Flaechennutzungsplans   zu
erstellen  ist  und in dem auch die angrenzenden  Grundstuecke
und Gebaeude eingezeichnet sind. Dies und einiges mehr ist vom
Funkamateur lediglich zur Verfuegung zu halten. Das  schliesst
in  Sicht des Redakteurs aus, dass der Bundesnetzagentur diese
Unterlagen   im  Sinne  des  UIG  vorliegen  und   an   Dritte
weitergegeben werden koennen. Sie verbleiben beim Funkamateur.

Merke: Was der Behoerde vorliegt, das gibt sie auch weiter.


ALLGEMEINZUTEILUNG CB-FUNK ALS ENTWURF ERSCHIENEN

(rps) FM - dem Funkmagazin entnehmen wir diese Information:

    "Die  Bundesnetzagentur hat am 14. September 2011 in ihrem
    Amtsblatt    Nr.   18   den   Entwurf   einer   Verfuegung
    veroeffentlicht,  mit  der  die CB-Funk-Allgemeinzuteilung
    geaendert  werden soll. Der Entwurf sieht  vor,  dass  die
    maximal  zulaessige aequivalente Strahlungsleistung  (ERP)
    im  CB-Funk auf 4 Watt fuer AM und 12 Watt (PEP) fuer  SSB
    angehoben   wird.   Damit  soll  die  europaeische   CEPT-
    Entscheidung ECC 11(03), die im Juni 2011 in  Kraft  trat,
    in deutsches Recht umgesetzt werden.
    
    Entfallen soll kuenftig die Angabe zur maximal zulaessigen
    Senderausgangsleistung   an   der    Antennenbuchse    des
    Funkgeraetes,  die  bisher  hilfsweise  dazu  diente,  die
    'messtechnische     Ueberpruefung     praxisgerecht     zu
    erleichtern'. Ebenfalls entfallen soll die Anmerkung, dass
    die  BNetzA davon ausgeht, dass Rundstrahlantennen  keinen
    Gewinn gegenueber einem Dipol aufweisen.
    
    An  den  uebrigen Vorschriften fuer den CB-Funk soll  sich
    dem Entwurf zufolge nichts aendern. Ebenfalls unveraendert
    bleiben   soll   der   Hinweis,  dass   fuer   stationaere
    Funkanlagen mit einer Strahlungsleistung ab 10  Watt  EIRP
    eine  Standortbescheinigung erforderlich ist. Der  Entwurf
    der  Aenderungsverfuegung  kann  im  Internetauftritt  der
    Bundesnetzagentur geladen werden."

Soweit das Funkmagazin.


KOMMENTAR: FAST JEDER WIRD UEBERSCHREITEN

(rps)  Ob  die Forderung nach einer Standortbescheinigung  bei
mehr  als 10 Watt EIRP rechtens ist, das ist in Sicht der  AGZ
nach  wie  vor  fraglich. Schliesslich bestimmt  die  zugrunde
liegende  CEPT-Entscheidung,  dass  die  unter  sie  fallenden
Geraete ohne eine jede Einzelgenehmigung - also "einfach so" -
in  Europa  betrieben werden duerfen. Im Weg steht zusaetzlich
die  so  genannte Frequenzrichtlinie der Europaeischen  Union,
die    von    den   Mitgliedsstaaten   verlangt,   so    viele
Frequenznutzungen    wie    moeglich     im     Rahmen     von
Allgemeinzuteilungen abzuhandeln.

Zur  Auffrischung: Wegen der Herzschrittmacher-Grenzwerte  der
BEMFV  darf ein SSB-Signal nicht zeitgemittelt werden  und  es
bleibt  bei  12 Watt PEP bzw. ERP. Dem entsprechen  19,7  Watt
EIRP  und man braucht bei 12 Watt out und einer hier typischen
Null-dB-Antenne  -  etwa  bei  einem  Halbwellendipol  -  eine
Daempfung  von  mindestens 2,9 dB, um unter 10  Watt  EIRP  zu
bleiben. Bei 27 MHz heisst das zum Beispiel unrealistische  95
Meter RG213 oder 37 Meter RG58 als Speiseleitung. Somit wuerde
also fast ein jeder CB-Funker, der SSB nutzt, der Pflicht  zur
Standortbescheinigung unterliegen, und die Geraete waeren eben
nicht  "einfach  so" zu betreiben - mit der  Konsequenz,  dass
hier   deutsches   Recht  gegen  EU-Recht  stuende   und   die
Allgemeinzuteilung  schlicht eine  Farce  waere.  Im  Uebrigen
wuerde  fuer  die Standortbescheinigungen von  ortsfesten  CB-
Funkanlagen   unter  dem  UIG  das  gleiche  gelten   wie   im
Amateurfunk:  Jeder  koennte  sie  begruendungslos  abfordern.
Ausserdem  liegt  der Preis fuer die Standortbescheinigung  in
der gleichen Groessenordnung wie die Funkanlage selbst, jedoch
nur, wenn keine Messungen anfallen.

Hier   sind   nun  die  Interessenvertretungen  der  CB-Funker
gefragt.  Ein  Kippen der 10-Watt-EIRP-Grenze haette  naemlich
auch auf den Amateurfunkdienst direkte Auswirkungen.


Vy 73,
Ralph, DC5JQ


Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik

                              AGZ

sowie auf unserer Internet-Website

                         www.agz-ev.de

nachlesen  und  auch in Digital Audio im MP3-  und  AAC-Format
hoeren koennen. Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.

--

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.

  * Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins Packet-Radio uebernommen *

73 de Hans!
 


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