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(c) AGZ e.V. 2001-2011 DL: HamRadio 2day 378-2011
2. Oktober 2011
Autor und Redakteur
Ralph, DC5JQ
BUNDESNETZAGENTUR'S UMGANG MIT DEM UIG
(rps) In unserer letzten Ausgabe - das war am 4. September -
berichteten wir ueber den geaenderten Umgang der
Bundesnetzagentur mit Faellen, in denen Dritte Auskunft ueber
Umweltinformationen von ortsfesten Amateurfunkstellen
verlangen. Im Gegensatz zu frueher gibt die Behoerde nun alles
heraus, was ihr vorliegt - also die gesamte BEMFV-Anzeige
einschliesslich aller Zeichnungen - und nicht nur, wie frueher
vereinbart, die blosse Tatsache der Anzeige und das Blatt mit
den verwendeten Frequenzen und Strahlungsleistungen. Die
Redaktion hatte noch im August der zustaendigen
Referatsleiterin dazu einige Fragen gestellt. Mittlerweile
liegt die Antwort vor. Hier ist sie:
"Nach Paragraf 3 Absatz 1 Umweltinformationsgesetz (UIG)
hat jede Person, ohne ein rechtliches Interesse darlegen
zu muessen, freien Zugang zu Umweltinformationen, ueber
die die Behoerde verfuegt. Dabei kommt es nur darauf an,
dass die Umweltinformationen bei der auskunftspflichtigen
Behoerde tatsaechlich vorhanden sind, siehe Paragraf 2
Absatz 4 Satz 1 UIG. Es ist unerheblich, ob der
Amateurfunker nach Paragraf 9 BEMFV verpflichtet war, die
Daten bei der Anzeige der Funkanlage einzureichen. Reicht
also der Amateurfunker mit der Anzeige weitere Daten ein
und werden diese bei der Bundesnetzagentur aufbewahrt,
verfuegt die Behoerde ueber die Daten und muss sie bei
einem entsprechenden Auskunftsbegehren auch zugaenglich
machen, soweit es sich um Umweltinformationen handelt und
kein Ablehnungsgrund besteht.
Die Bundesnetzagentur hat seit Einfuehrung des
Umweltinformationsgesetzes nach dessen gesetzlichen
Vorgaben gehandelt. Eine grundsaetzliche Aenderung der
Verwaltungspraxis liegt nicht vor. Hierzu moechte ich auch
auf unser Schreiben vom 4. April 2007 verweisen, in dem
der AGZ e.V. bereits Einzelheiten bezueglich Auskuenften
nach dem Umweltinformationsgesetz erlaeutert wurden.
Entscheidungserheblich ist, ob die tatsaechlich
vorhandenen Daten als Umweltinformationen im Sinne des UIG
anzusehen sind. Nach einem Beschluss des
Verwaltungsgerichts Trier von 2009 handelt es sich bei den
technischen Beschreibungen einer Funkanlage um
Umweltinformationen gemaess Paragraf 2 Absatz 3 UIG - und
zwar auch dann, wenn die Funkanlage nicht mehr betrieben
wird.
Zu Ihren weiteren Fragen bezueglich bestimmter Kriterien
fuer die Ablehnung eines Auskunftsantrags nach UIG kann
Ihnen nur mitteilen, dass die Pruefung und Entscheidung
ueber Ablehnungsgruende nach UIG immer bezogen auf den
Einzelfall erfolgt."
Soweit das Statement der Bundesnetzagentur. Danke fuer den
Input.
HINTERGRUND UND WERTUNG
(rps) Man erkennt zunaechst einen offensichtlichen
Widerspruch: Die Netzagentur behauptet, ihr Verwaltungshandeln
nie geaendert zu haben. Dennoch gibt es die Zusage, nur in
begrenzter Form Umweltinformationen von Amateurfunkstellen
weiterzugeben, tatsaechlich. Sie stammt vom damals fuer die
elektromagnetische Umweltvertraeglichkeit zustaendigen
Mitarbeiter des uebergeordneten Bundesministeriums fuer
Wirtschaft und Technologie. Die Bundesnetzagentur will davon
allerdings nichts wissen. Das Thema muss wohl auf
Ministerialebene noch einmal diskutiert werden, schliesslich
haben viele Funkamateure auf diese staatliche Zusage vertraut.
Was bedeutet das nun fuer den Funkamateur? Wer in seiner BEMFV-
Anzeige mehr abgegeben hat, als in dieser Rechtsverordnung
verlangt wird, der hat schlicht Pech gehabt. Wer also die
komplette Bebauung sowie Standorte und Abmessungen von
Antennen eingezeichnet hat, der kann sich nun eventuell
erhebliche Nachteile einhandeln. Selbst ein Zurueckziehen
abgegebener Anzeigen rettet den Funkamateur laut Netzagentur
nicht: Auch diese Unterlagen werden laut der zustaendigen
Referatsleiterin ausgehaendigt - selbst, wenn die
Amateurfunkanlage nicht mehr existiert und ihr Betreiber
vielleicht gar nicht mehr dort wohnt. Hintergrund ist in der
Tat ein fuer die Netzagentur verlorener
Verwaltungsgerichtsprozess.
Der AGZ bleibt tatsaechlich zurzeit nur, zur Minimalanzeige zu
raten und zu empfehlen, der Bundesnetzagentur kein bischen
mehr mitzuteilen, als in Paragraf 9 BEMFV verlangt wird. Und
das sind nur:
- die eigentliche Anzeige gemaess Anleitung der
Bundesnetzagentur,
- eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des
standortbezogenen Sicherheitsabstands, und
- eine nachvollziehbare zeichnerische Darstellung des vom
Betreiber kontrollierbaren Bereichs.
Die einzureichende Zeichnung muss also keineswegs einen
detaillierten Lageplan enthalten, der auf der Grundlage des
Bebauungs-, Liegenschafts- oder Flaechennutzungsplans zu
erstellen ist und in dem auch die angrenzenden Grundstuecke
und Gebaeude eingezeichnet sind. Dies und einiges mehr ist vom
Funkamateur lediglich zur Verfuegung zu halten. Das schliesst
in Sicht des Redakteurs aus, dass der Bundesnetzagentur diese
Unterlagen im Sinne des UIG vorliegen und an Dritte
weitergegeben werden koennen. Sie verbleiben beim Funkamateur.
Merke: Was der Behoerde vorliegt, das gibt sie auch weiter.
ALLGEMEINZUTEILUNG CB-FUNK ALS ENTWURF ERSCHIENEN
(rps) FM - dem Funkmagazin entnehmen wir diese Information:
"Die Bundesnetzagentur hat am 14. September 2011 in ihrem
Amtsblatt Nr. 18 den Entwurf einer Verfuegung
veroeffentlicht, mit der die CB-Funk-Allgemeinzuteilung
geaendert werden soll. Der Entwurf sieht vor, dass die
maximal zulaessige aequivalente Strahlungsleistung (ERP)
im CB-Funk auf 4 Watt fuer AM und 12 Watt (PEP) fuer SSB
angehoben wird. Damit soll die europaeische CEPT-
Entscheidung ECC 11(03), die im Juni 2011 in Kraft trat,
in deutsches Recht umgesetzt werden.
Entfallen soll kuenftig die Angabe zur maximal zulaessigen
Senderausgangsleistung an der Antennenbuchse des
Funkgeraetes, die bisher hilfsweise dazu diente, die
'messtechnische Ueberpruefung praxisgerecht zu
erleichtern'. Ebenfalls entfallen soll die Anmerkung, dass
die BNetzA davon ausgeht, dass Rundstrahlantennen keinen
Gewinn gegenueber einem Dipol aufweisen.
An den uebrigen Vorschriften fuer den CB-Funk soll sich
dem Entwurf zufolge nichts aendern. Ebenfalls unveraendert
bleiben soll der Hinweis, dass fuer stationaere
Funkanlagen mit einer Strahlungsleistung ab 10 Watt EIRP
eine Standortbescheinigung erforderlich ist. Der Entwurf
der Aenderungsverfuegung kann im Internetauftritt der
Bundesnetzagentur geladen werden."
Soweit das Funkmagazin.
KOMMENTAR: FAST JEDER WIRD UEBERSCHREITEN
(rps) Ob die Forderung nach einer Standortbescheinigung bei
mehr als 10 Watt EIRP rechtens ist, das ist in Sicht der AGZ
nach wie vor fraglich. Schliesslich bestimmt die zugrunde
liegende CEPT-Entscheidung, dass die unter sie fallenden
Geraete ohne eine jede Einzelgenehmigung - also "einfach so" -
in Europa betrieben werden duerfen. Im Weg steht zusaetzlich
die so genannte Frequenzrichtlinie der Europaeischen Union,
die von den Mitgliedsstaaten verlangt, so viele
Frequenznutzungen wie moeglich im Rahmen von
Allgemeinzuteilungen abzuhandeln.
Zur Auffrischung: Wegen der Herzschrittmacher-Grenzwerte der
BEMFV darf ein SSB-Signal nicht zeitgemittelt werden und es
bleibt bei 12 Watt PEP bzw. ERP. Dem entsprechen 19,7 Watt
EIRP und man braucht bei 12 Watt out und einer hier typischen
Null-dB-Antenne - etwa bei einem Halbwellendipol - eine
Daempfung von mindestens 2,9 dB, um unter 10 Watt EIRP zu
bleiben. Bei 27 MHz heisst das zum Beispiel unrealistische 95
Meter RG213 oder 37 Meter RG58 als Speiseleitung. Somit wuerde
also fast ein jeder CB-Funker, der SSB nutzt, der Pflicht zur
Standortbescheinigung unterliegen, und die Geraete waeren eben
nicht "einfach so" zu betreiben - mit der Konsequenz, dass
hier deutsches Recht gegen EU-Recht stuende und die
Allgemeinzuteilung schlicht eine Farce waere. Im Uebrigen
wuerde fuer die Standortbescheinigungen von ortsfesten CB-
Funkanlagen unter dem UIG das gleiche gelten wie im
Amateurfunk: Jeder koennte sie begruendungslos abfordern.
Ausserdem liegt der Preis fuer die Standortbescheinigung in
der gleichen Groessenordnung wie die Funkanlage selbst, jedoch
nur, wenn keine Messungen anfallen.
Hier sind nun die Interessenvertretungen der CB-Funker
gefragt. Ein Kippen der 10-Watt-EIRP-Grenze haette naemlich
auch auf den Amateurfunkdienst direkte Auswirkungen.
Vy 73,
Ralph, DC5JQ
Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik
AGZ
sowie auf unserer Internet-Website
www.agz-ev.de
nachlesen und auch in Digital Audio im MP3- und AAC-Format
hoeren koennen. Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.
--
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.
* Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins Packet-Radio uebernommen *
73 de Hans!
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