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DHH841 > AGZ      04.09.11 18:14l 256 Lines 12078 Bytes #999 (360) @ BAY
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Read: GAST DHH841
Subj: HamRadio 2day 377-2011
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(c) AGZ e.V. 2001-2011              DL: HamRadio 2day 377-2011
                                             4. September 2011
                               
                      Autor und Redakteur
                         Ralph, DC5JQ


UMWELTINFORMATIONSGESETZ: NETZAGENTUR RUECKT ALLES RAUS

(rps)  Sie  erinnern  sich:  Wir  berichteten  im  Jahre  2007
mehrfach ueber das Umweltinformationsgesetz - kurz UIG  -  und
seine  Anwendung auf Amateurfunkstellen. Jede Person hat  nach
Massgabe  dieses  Gesetzes Anspruch auf den freien  Zugang  zu
Umweltinformationen,  ueber  die  eine  informationspflichtige
Stelle  verfuegt,  und  zwar  ohne ein  rechtliches  Interesse
darlegen  zu  muessen. Die Bundesnetzagentur ist  eine  solche
informationspflichtige  Stelle  -   und   die   Anzeigen   von
Funkamateuren     gemaess    Paragraf     9     BEMFV     sind
Umweltinformationen.

Bislang     galt    zwischen    der    Behoerde    und     den
Interessenvertretungen der Funkamateure die  Abrede,  nur  die
Tatsache  einer  erfolgten  Anzeige  und  die  Auflistung  der
verwendeten Frequenzbereiche und Strahlungsleistungen  an  zum
Beispiel  anfragende Nachbarn weiterzugeben,  nicht  aber  die
einzusendenden Zeichnungen, aus denen Sicherheitsbereiche  und
kontrollierbare  Bereiche hervorgehen.  Wir  betrachten  diese
Informationen  nach  wie vor als personenbezogene  Daten,  aus
denen   etwa   auf   private  Besitz-  und   Wohnverhaeltnisse
unmittelbar  geschlossen werden kann - dies  umso  mehr,  wenn
Details  der  Bebauung aufgefuehrt sind. Leider schliesst  das
Umweltinformationsgesetz allein im Falle von Emissionen -  und
um  solche  handelt  es sich bei ortsfesten Amateurfunkstellen
zweifellos    -   die   Verweigerung   der   Herausgabe    von
Umweltinformationen wegen darin enthaltener  personenbezogener
Daten grundsaetzlich aus.

Nun   werden   viele   Funkamateure,   die   weit   mehr   und
umfangreicheres  Material eingeschickt haben,  als  die  BEMFV
eigentlich  verlangt, einwenden, dass sie dies nur  unter  der
oeffentlich  gemachten  Zusage  der  Bundesnetzagentur   getan
haben,  eben  nur  die besagten wenigen Punkte  an  Anfragende
herauszugeben.   Damit  ist  nun  Schluss.  Der   AGZ   liegen
Presseberichte und auch eine interne Vorstandsinformation  des
DARC vor, aus denen zu entnehmen ist, dass die Netzagentur  ab
sofort  ausnahmslos alles herausgibt, was ihr in  Umweltsachen
ueber  eine Amateurfunkstelle vorliegt. Die Abrede wurde  also
einseitig aufgekuendigt.

Verweigern    kann    der    Staat    die    Herausgabe    von
Umweltinformationen   nur   fuer   die   beiden   Faelle   des
offensichtlichen    Missbrauchs   und    des    ueberwiegenden
oeffentlichen  Interesses. Eine Selektion  oder  Beschraenkung
vorliegender Umweltinformationen auf das gesetzlich Geforderte
gibt das UIG im Falle von Emissionen zudem explizit nicht her.
Der   Funkamateur  kann  zwar  der  Herausgabe  seiner   Daten
widersprechen  -  allerdings  mit zweifelhaftem  Ausgang.  Die
Redaktion  hat  deshalb  der Bundesnetzagentur  die  folgenden
Fragen gestellt:

-  Warum jetzt dieses  geaenderte Verwaltungshandeln?  Gibt es
einen konkreten Anlass, etwa ein verlorenes Gerichtsverfahren?

-  Ueber die Forderungen des Paragraf 9 BEMFV hinaus gehende -
also  freiwillige  und  zusaetzliche  Informationen,  die  von
Funkamateuren  eingesendet  wurden,  koennen  im   Falle   von
Emissionen laut UIG nicht zurueckgehalten werden. Dies ist von
besonderer  Brisanz,  da  die Anzeigenden  auf  das  zugesagte
Verwaltungshandeln   vertraut   haben,   eben   nicht    alles
herauszugeben.    Sie   haben   teilweise   wesentlich    mehr
eingeschickt, um ihre Anzeige damit plausibler zu machen.  Wir
erbitten einen Kommentar, wie die Behoerde damit umgehen wird.

-  Was  sind  die Kriterien, unter denen die Bundesnetzagentur
ein    Auskunftsbegehren   nach   UIG   als    "offensichtlich
missbraeuchlich" wertet und damit gesetzeskonform ablehnt?

-  Und  schliesslich: Was sind die Kriterien, unter denen  die
Behoerde ein "ueberwiegendes oeffentliches Interesse" im Sinne
des UIG konstatiert und damit dem Begehren eines Funkamateurs,
seine    Unterlagen   nicht   herauszugeben,   gesetzeskonform
zustimmt?

Von   Interesse  ist  auch,  wie  die  Bundesnetzagentur   mit
zurueckgezogenen bzw. fuer ungueltig erklaerten BEMFV-Anzeigen
umgehen  wird,  die  etwa  durch neue  Versionen  vollstaendig
ersetzt  wurden.  Dies  ist  naemlich  fuer  die  naheliegende
Konsequenz  wichtig, nur noch exakt genau das anzuzeigen,  was
Paragraf  9 BEMFV verlangt, also eine Art von "Minimalanzeige"
vorzunehmen   -   ohne  Antennenstandorte,  -details   und   -
bezeichnungen  sowie ohne Schnittzeichnungen von Wohnhaeusern;
also  nur  mit  kontrollierbarem Bereich und standortbezogenen
Sicherheitsabstaenden.

Sobald  uns eine Antwort vorliegt, werden wir Sie informieren.
Schon  heute  gilt  allerdings die  Leitlinie,  dass  kuenftig
ausnahmslos  jeder  die  komplette  BEMFV-Anzeige   ortsfester
Amateurfunkstellen kostenpflichtig abfordern kann - ohne  eine
jede  Begruendung, einfach so. Wir meinen,  das  sollte  jeder
wissen,  der  eine  solche  Anzeige abgegeben  hat  oder  noch
abgeben wird. Hoffentlich wirkt das nicht kontraproduktiv.


DAB+: S6-STOERUNGEN EINMAL UMGEKEHRT

(rps)  Seit  1990 plagen uns Funkamateure die  Emissionen  aus
undichten Breitbandkabelnetzen, die im Sonderkanal S6  oftmals
Teile   des   Zweimeterbandes  bei  145,750   MHz   vollkommen
unbenutzbar  machen. Der Kampf dagegen gleicht  einem  solchen
gegen  die  neunkoepfige Hydra: Schlaegt man  einen  Kopf  ab,
wachsen  zwei  neue. Undichte und ungeeignete Koaxialkabel  in
den  Wohnungen fuehren aber nicht nur zu Emissionen,  also  zu
Stoerungen  anderer Funknutzer, sondern provozieren  auch  den
umgekehrten  Effekt:  die  Stoerung  des  Kabelinhaltes  durch
rechtmaessig  die  Luftschnittstelle  auf  derselben  Frequenz
nutzende Sender.

Die  Einfuehrung des neuen Digitalradios DAB+ am 1. August hat
nun  genau dazu gefuehrt. Bundesweit wurden im ehemaligen VHF-
Fernsehkanal  5  Sender  in Betrieb genommen,  die  mit  einer
effektiven  Strahlungsleistung  von  10  Kilowatt  ein  ganzes
Ensemble  von oeffentlich-rechtlichen und privaten  Programmen
im  AAC-Codec  verbreiten.  Auch in Duesseldorf  und  Hannover
stehen  auf den Fernsehtuermen solche Anlagen, was  in  beiden
Faellen   prompt   nicht  nur  zu  Stoerungen   des   analogen
Fernsehempfangs  im Kabelkanal 5 gefuehrt hat  -  hier  sendet
meist die ARD, sondern auch zu Stoerungen im Zweimeterfunk von
Polizei und Feuerwehr, jedenfalls in Duesseldorf in der  Naehe
des  Rheinturms.  Hier  ist  der Grund  natuerlich  eine  hohe
Feldstaerke   des  digitalen  Rundfunksignals   zusammen   mit
unzureichender      Selektion     der      Empfaenger      der
Behoerdenfunkgeraete, die in Duesseldorf nur  knapp  unterhalb
der DAB+-Frequenz von 174 MHz arbeiten.

Wie  wir  aktuell  erfahren haben, gibt es  auch  in  Dortmund
Probleme  mit dem Polizeifunk - weshalb man sogar  das  Verbot
einer  Grossdemonstration am gestrigen Samstag erwogen  hatte.
Die  Polizei  befuerchtete naemlich, die oeffentliche  Ordnung
wegen  der Stoerungen durch DAB+ nicht mehr aufrecht  erhalten
zu  koennen. Nun wurde statt dessen der Digitalradiosender  in
Dortmund    am    Wochenende   einfach    abgeschaltet.    Die
Bundesnetzagentur    schickte    der    Betreiberfirma    laut
Presseberichten  eine amtliche Verfuegung zu,  derzufolge  sie
den Sendebetrieb einzustellen hatte.

Von   mehreren   Seiten   wird   unterdessen   dem   deutschen
Frequenzregulierer  eine Fehlplanung vorgeworfen,  da  er  die
Unvertraeglichkeit von BOS-Funkgeraeten bei der Konzeption des
bundesweiten  DAB+-Netzes  nicht  beruecksichtigt  habe.   Nun
koennten   der   Netzagentur   sogar  Schadenersatzforderungen
drohen,  weil die im Digitalradio praesenten Sender und  deren
Werbekunden  ja  schliesslich fuer rund  um  die  Uhr  bezahlt
haben.   Der   Intendant  des  mit  seinen   drei   Programmen
betroffenen  Deutschlandradio,  Steul,  erklaerte  zudem,   es
stelle   sich   bei  allem  Verstaendnis  fuer   Polizei   und
Rettungskraefte    die   Frage,   ob    dies    seitens    der
Bundesnetzagentur   nicht  bereits   ein   Eingriff   in   die
Rundfunkfreiheit sei.

Bleibt  zu hoffen, dass die Einfuehrung von DAB+ auf  Kanal  5
indirekt  den  Funkamateuren in Ballungsgebieten Erleichterung
bei  den  teilweise exorbitanten S6-Stoerungen  bringen  wird,
indem  viele  Fernsehnutzer  gezwungen  werden,  sich  endlich
vernuenftige Koaxkabel anzuschaffen.


NEUER FREQUENZNUTZUNGSPLAN

(rps)   Am   31.   August  hat  die  Bundesnetzagentur   ihren
Frequenznutzungsplan in aktualisierter Form  vollstaendig  neu
veroeffentlicht. Wesentlicher Grund fuer die  Neuauflage  sind
Aenderungen  in  der  Frequenzbereichszuweisungsplanverordung,
auf   deren   Grundlage  der  Plan  aufzustellen  ist.   Diese
Aenderungen   wurden   allerdings   bereits   im   Juli   2009
vorgenommen,  so  dass  die  Kritik  des  Redakteurs  an   der
deutschen  Rechtssystematik der Frequenzordnung wieder  einmal
aufs  Neue  bestaetigt wird: Es ist schlicht ein Unding,  wenn
Entscheidungen von internationalen Tagungen der  ITU  und  des
nationalen  Verordnungsgebers mehr als zwei Jahre  benoetigen,
um im letztlich fuer die behoerdliche Frequenzvergabe zugrunde
gelegten Regelwerk Beruecksichtigung zu finden.

Der Frequenznutzungsplan, der bald durch eine TKG-Novellierung
in   seiner  jetzigen  Form  abgeschafft  wird,  ist  auch  im
Amateurfunkdienst     von     zentraler     Bedeutung:     Das
Amateurfunkgesetz   verweist  fuer   die   jedem   Funkamateur
automatisch zugeteilten Frequenzen direkt auf ihn. Aenderungen
haben  sich  hier allerdings nicht ergeben: Der Plan  verweist
naemlich     bei     allen    im    uebrigen    unveraenderten
Frequenzeintraegen hinsichtlich technischer und  betrieblicher
Rahmenbedingungen   wieder   zurueck,    diesmal    auf    die
Amateurfunkverordnung.  Die Sinnhaftigkeit  dieses  Konstrukts
ist  natuerlich  zu hinterfragen. Fuer die CB-Funker  enthaelt
der   aktualisierte  Plan  allerdings  etwas  wirklich  Neues:
Zwischen  26960 und 27410 kHz - also fuer Kanal  1  bis  40  -
betraegt die maximal zulaessige Strahlungsleistung nun 12 Watt
PEP in der Sendeart SSB - konform zur neuen CEPT-Empfehlung.

Der  neue  Frequenznutzungsplan kann  im  Internetangebot  der
Bundesnetzagentur  geladen  werden;  diesmal  ist  sogar   das
Drucken  moeglich. Gesperrt ist allerdings nach  wie  vor  das
Kopieren und die Seitenentnahme beim PDF-Dokument. Sie koennen
den  Frequenznutzungsplan auch in gedruckter Form und als  DVD
kaufen   -   und  zwar  zum  Preis  von  50  Euro   zuzueglich
Versandkosten.  An Private liefert die Netzagentur  nur  gegen
Nachnahme,  was  noch  mehr  Kosten  versursacht.   Hier   die
Bestelladresse:

    Bundesnetzagentur
    Dienststelle 214-1a (Frequenznutzungsplan)
    Tulpenfeld 4
    53113 Bonn
    
    Telefax: 0228-14-6125
    E-Mail: 214-Postfach@bnetza.de

http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/BNetzA
/Sachgebiete/Telekommunikation/Regulierung/Frequenzordnung/Fre
quenznutzungsplan/Frequenznutzungsplan2011pdf.pdf?__blob=publi
cationFile


ZUM SCHLUSS IN EIGENER SACHE

(rps)  Die  naechste Ausgabe von HamRadio 2day kann aus  Zeit-
und   Termingruenden  des  Redakteurs  erst  am   2.   Oktober
erscheinen. Wir bitten um Verstaendnis.


Vy 73,
Ralph, DC5JQ


Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik

                              AGZ

sowie auf unserer Internet-Website

                         www.agz-ev.de

nachlesen  und  auch in Digital Audio im MP3-  und  AAC-Format
hoeren koennen. Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.

--

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.

  * Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins Packet-Radio uebernommen *

73 de Hans!
 


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