OpenBCM V1.07b6_bn2 (Linux)

Packet Radio Mailbox

FFLB0X

[[FFL-B0X]]

 Login: GAST





  
DHH841 > DCBO     07.12.11 18:16l 106 Lines 4960 Bytes #999 (360) @ BAY
BID : 7CLDBO841026
Read: GAST
Subj: 12 Watt PEP im CB-Funk in Deutschland offiziell erlaubt
Path: FFLB0X<DBO841
Sent: 111207/1615z @:DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU [Weng JN68EP] OBcm1.07b5 LT:360
From: DHH841 @ DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU (Hans)
To:   DCBO @ BAY
X-Info: Sent with login password

Nikolausgeschenk der BNetzA: 
12 Watt PEP im CB-Funk in Deutschland offiziell erlaubt

Ein Tag nach Nikolaus ist das Amtsblatt Nummer 23/2011 der Bundesnetzagentur
(BNetzA) er- schienen. Darin findet sich auf der Seite 4061 die druckfrische
Verfügung 77/2011 zum Thema CB-Funk, worin das Funk-Referat 225-2 noch vor
Jahreswechsel die europäische CEPT-Entscheidung zu 12 Watt im CB-Funk
(ECC/DEC(11)03, “harmonised use of frequencies for Citizens` Band (CB; 26,960 -
27,410 MHz) radioequipmentö vom 24.06.2011) in nationales Recht umgesetzt hat.
Alle bisherigen Verfügungen, die sich mit dem CB-Funk beschäftigt haben, wurden
damit ausser Kraft gesetzt.

Ausser Kraft sind die Verfügungen
- 1139/1989 CB-Funk
- 242/1993 Allgemeingenehmigung zum Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte
- 201/1994 Genehmigung zum Betreiben bestimmter CB-Funkgeräte
- 158/1995 CB-Funk; Änderung der AmtsblVfg 201/94
- 264/1995 CB-Funk-Funkgeräte mit bis zu 80 Kanälen
- 289/1997 Allgemeinzuteilung zur Frequenznutzung für die digitale
Datenübertragung
- 50/1998 Nutzung von Frequenzen für die digitale Datenübertragung
- 268/2002 Befristete Erprobungszuteilung für die Modulationsart AM-SSB im
CB-Funk
- 41/2003 Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die
Allgemeinheit für den CB-Funk.
- 3/2008 Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die
Allgemeinheit für den CB-Funk

Der offizielle Wortlaut der neu gültigen Verfügung 77/2011 vom 7.12.2011 kann
hier auf der Seite der Bundesnetzagentur heruntergeladen werden. Er ist im
Amtsblatt Nr. 23/2011 der Bundesnetzagentur enthalten, die wahlweise online
oder in Printform bei der Bundesnetzagentur erhältlich ist.

Nur noch horizontal polarisierte Richtantennen zulässig

Beim Vergleich mit dem im Amtsblatt 18/2011 vorgestellten Entwurf fällt auf,
daß in der seit 7.12. offiziell gültigen Fassung nun folgendes steht:

Bei der Verwendung von Antennen mit Gewinn (Richtantennen) gilt der Grenzwert
aus § 2 Nr. 1 für die maximal zulässige äquivalente Strahlungsleistung. Dabei
dürfen nur horizontal polarisierende Richtantennen verwendet werden.

Bei der Frage, wie ein technisch nicht fachkundiger CB-Funker ohne aufwendige
Meß- und Rechenverfahren künftig seine ausgesendete äquivalente
Strahlungsleistung (ERP, bzw. EIRP) ermitteln soll, gibt auch die nun in Kraft
gesetzte Fassung keine Hilfestellung mehr. 

In der bisherigen Fassung nun geänderten Amtsblattsverfügung 37/2005 war noch
darauf hingewiesen worden: 

Die maximal zulässige Senderausgangsleistung an der Antennenbuchse des
Funkgerätes ist hilfsweise und lediglich informell zusätzlich neben der
verbindlich festgelegten maximal zulässigen äquivalenten Strahlungsleistung
angegeben, um deren messtechnische Überprüfung praxisgerecht zu erleichtern. Es
wird dabei davon ausgegangen, dass Antennenanlagen ohne Richtwirkung in der
horizontalen Ebene (Rundstrahlantennen) keinen Antennengewinn gegenüber einem
Dipol aufweisen (0 dBd)

Welche Auswirkungen dieser Expertenstreit nun in der Praxis haben wird, bleibt
vorerst unklar. Im Streitfall könnte es zu teuren Gutachterschlachten kommen,
die sich ein normaler CB-Funker kaum leisten kann, besonders wenn er vor
Gericht unterliegen sollte. Andererseits liegt eine prophylaktische
Standortbescheinigung, zu der man ausgebildete Fachleute zu Rate ziehen müßte,
auch außerhalb der finanziellen Möglichkeiten der meisten CB-Funker. 

Auf bsoute Nummer sicher kann weiter ein CB-Funker gehen, der zu Hause seine
handelsübliche Rundstrahl-Antenne mit einem klassischen 4 Watt-Gerät einsetzt.
Hier ändert sich nämlich nichts. Wer künftig mit 12 Watt PEP von zu Hause aus
funkt, könnte die 10 Watt EIRP-Sicherheits-Grenze überschreiten, wenn sein
Grundstück nur klein und Nachbargebäude oder begehbar Wege nahe and er Antenne
vorbeiführen. Das muß aber nicht sein, wenn z.B. die aufgebaute Anlage mit
Kabeln Weichen und Steckern versehen ist und schon ein paar Jahre dämpfende
Patina auf dem Buckel hat. 

Im Auto: Kein Problem

Im mobilen Fahrzeugbetrieb gelten die 10 Watt EIRP (=äquivalente isotrope
Strahlungsleistung = Schutz für Herzschrittmacherträger und elektrosensible
Mitmenschen) übrigens nicht, denn in der Fußnote 4 ist ausdrücklich von
"ortsfesten" Sendeanlagen die Rede.

Das Thema Strahlungsleistung dürfte die organisierten Vertreter aller
Funkanwender und Betreiber in der nächsten Zeit noch beschäftigen.

hg

unsere Frage: Funkt Ihr / Funken Sie schon mit 12 Watt? Welche Vorteile
(Reichweite, Verständlichkeit, Stabilität von Verbindungen) ergeben sich
dadurch?

Mehr dazu im DCBO-Forum unter
http://www.dcbo-forum.de/forum/viewthread.php?forum_id=9&thread_id=482&pid=3725#post_3725

Geschrieben von Henning Gajek am 07.12.2011 

--

Quelle: http://www.dcbo.net/articles.php?article_id=324

  * Mit freundlicher Genehmigung der DCBO ins Packet-Radio übernommen *

73 de Hans!
 


Lese vorherige Mail | Lese naechste Mail


 24.04.2024 22:45:16lZurueck Nach oben