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DHH841 > FUNK     06.10.12 20:24l 70 Lines 3157 Bytes #999 (360) @ FFL
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Subj: Bundesverfassungsgericht: Rundfunkgebühr für PCs verfassungsgemäß
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Bundesverfassungsgericht: Rundfunkgebühr für PCs verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht vertritt die Auffassung, dass die Erhebung von
Rundfunkgebühren für internetfähige PCs nicht verfassungswidrig ist. 

Ein Rechtsanwalt hatte beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde
erhoben, weil er für einen in seiner Kanzlei befindlichen PC Rundfunkgebühren
zahlen soll und sich deshalb in seinen Grundrechten verletzt sieht. Das
Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht an.

Zuvor hatte der Anwalt gegen die Gebührenbescheide der GEZ beim
Verwaltungsgericht geklagt und dort Recht bekommen. Das Verwaltungsgericht
befand, dass der Anwalt seinen internetfähigen PC nicht zum Empfang von
Rundfunksendungen bereithalte und hob die Gebührenbescheide auf. 

Gegen dieses Urteil legte die GEZ Berufung ein. Die Berufungsinstanz, das
Oberverwaltungsgericht, hob das Urteil auf. Das Oberverwaltungsgericht vertrat
die Auffassung, dass der PC des Anwalts sehr wohl ein "Rundfunkempfangsgerät"
sei, für das Gebühren gezahlt werden müsse. 

Gegen das Urteil des Oberwaltungsgerichts legte der Anwalt Revision beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision
zurück. Auch dieses Gericht war der Überzeugung, dass der PC des Anwalts ein
gebührenpflichtiges "Rundfunkempfangsgerät" sei und die Gebührenpflicht
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Anwalt
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Er begründete die
Beschwerde u.a. damit, dass er durch das Urteil in seinen Grundrechten aus
- Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit)
- Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz)
- Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (Recht auf Informationsfreiheit)
- Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (Recht auf freie Wahl von Beruf und
Arbeitsplatz)
verletzt worden sei.

Das Bundesverfassungsgericht beschloss am 22. August 2012, die
Verfassungsbeschwerde des Anwalts nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das
Gericht vertritt die Auffassung, dass der Verfassungsbeschwerde keine
"grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt". Die "durch die
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen" seien
"bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt". Auch
hinsichtlich der "als verletzt bezeichneten Grundrechte" habe die
Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.

Weitere Informationen, auch zu den Entscheidungsgründen, sind in einer
Pressemitteilung enthalten, die das Bundesverfassungsgericht im Internet unter
www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg12-070.html veröffentlicht hat. Der
vollständige Wortlaut der Entscheidung ist unter
http://tinyurl.com/1-bvr-199-11 zu finden.

Aktenzeichen: 1 BvR 199/11

- wolf -

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--

Quelle: http://www.funkmagazin.de/031012.htm

73 de Hans!
 


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