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16.03.2017
Neue Allgemeinzuteilung für "Audio-Funkanwendungen"
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat in ihrem Amtsblatt am 15. März 2017 mit
Verfügung Nr. 21 eine geänderte "Allgemeinzuteilung der Frequenzbereiche 87,5 -
108 MHz, 863 - 865 MHz und 1795 -1800 MHz für drahtlose Audio-Funkanwendungen"
veröffentlicht.
Eine neue Frequenzzuteilung für diese Funkanwendungen war erforderlich, weil
die bisherige Zuteilung bereits am 31. Dezember 2016 auslief. Betroffen sind
beispielsweise sog. "FM-Transmitter", nicht jedoch Funkanwendungen wie CB-Funk,
"Freenet" und PMR446.
An den technischen Parametern für "Audio-Funkanwendungen" hat sich kaum etwas
geändert: Im Frequenzbereich 87,5 bis 108 MHz beträgt die zulässige
Strahlungsleistung 50 Nanowatt, im Bereich 863 bis 865 MHz 10 Milliwatt und im
Bereich 1795 bis 1800 MHz 20 Milliwatt - jeweils in ERP. Im Bereich 87,5 bis
108 MHz beträgt die max. Kanalbandbreite 200 kHz; für die übrigen
Frequenzbereiche gibt es keine Einschränkung der Bandbreite.
Ersatzlos entfallen sind die bisherigen Regelungen, die besagten, dass mit
bestimmten Geräten im 863- und 1795-MHz-Bereich die Aussendung unmodulierter
Träger unzulässig ist bzw. dass bei nicht vorhandenem Nutzsignal die
Strahlungsleistung nach spätestens fünf Minuten automatisch um mindestens 30 dB
zu reduzieren ist.
Die neue Allgemeinzuteilung für "Audio-Funkanwendungen"kann im Internet unter
http://t1p.de/vfg21-07 heruntergeladen werden.
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/160317.htm
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