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03.07.2017
Neues Funkanlagengesetz (FuAG) in Kraft getreten
Das neue Funkanlagengesetz (FuAG) wurde am 3. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt
verkündet und ist darauffolgenden Tag in Kraft getreten. Das Gesetz war bereits
Ende April 2017 vom Bundestag beschlossen worden (das Funkmagazin berichtete).
Das neue FuAG ersetzt das bisherige "Gesetz über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG), das gleichzeitig außer Kraft
tritt.
Was ändert sich durch das neue FuAG?
Im Gegensatz zum alten FTEG gilt das neue FuAG nur noch für Funkanlagen, nicht
mehr für sog. "Telekommunikationsendeinrichtungen". In den Anwendungsbereich
fallen jetzt auch reine Funkempfangsanlagen. Vom FTEG her bekannte
Ausnahmeregelungen für Amateurfunkgeräte (Selbstbau- bzw. umgebaute Geräte,
Bausätze) sind auch im FuAG enthalten.
Das neue FuAG enthält in erster Linie verschärfte Regelungen für sog.
"Wirtschaftsakteure" (Hersteller, Importeure, Händler). Hersteller müssen ihre
Funkgeräte mit einer "Typen-, Chargen- oder Seriennummer" sowie ihrem Namen
bzw. ihrer Handelsmarke und ihrer Postanschrift versehen. (Bei Platzmangel kann
dies auch auf der Verpackung bzw. in den Begleitunterlagen angegeben werden.).
Der Handelsweg der Geräte muss rückverfolgbar sein, d. h. jeder
"Wirtschaftsakteur" muss dokumentieren, von wem er ein Gerät erhalten bzw. an
wen er ein Gerät abgegeben hat (gilt nicht für die Abgabe an Endkunden).
Jedem Funkgerät muss "eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen"
beigefügt werden, "die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage
erforderlich sind". Bei Funkanlagen für "nichtgewerbliche Nutzer" müssen diese
Unterlagen in deutscher Sprache abgefasst sein. Außerdem müssen jeder
Funksendeanlage Informationen über den Frequenzbereich, die abgestrahlte
maximale Sendeleistung und Angaben darüber beigefügt sein, in welchen
EU-Ländern das Gerät unter welchen Bedingungen betrieben werden darf. Händler
dürfen nur solche Geräte auf dem Markt bereitstellen, die entsprechend
gekennzeichnet sind und denen alle Unterlagen beigefügt sind.
Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zum Schutz von Personen in
elektromagnetischen Feldern (BEMFV) , die in § 12 des alten FTEG geregelt war,
ist unverändert in § 32 des neuen FuAG enthalten. Verstöße gegen die besagte
Rechtsverordnung sind weiterhin mit Bußgeld bedroht.
Der volle Wortlaut des neuen FuAG kann im Internet unter
www.funkmagazin.de/docs/fuag.pdf heruntergeladen werden.
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de
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Quelle: http://www.funkmagazin.de/030717.htm
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