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DHH841 > AGZ      22.03.09 11:15l 226 Lines 9904 Bytes #999 (360) @ FFL
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Subj: HamRadio 2day 316-2009
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(c) AGZ e.V. 2001-2009              DL: HamRadio 2day 316-2009
                                                22. Maerz 2009

                     Redakteur und Autor:
                         Ralph, DC5JQ
                               

ELEKTROSMOGGESETZ JETZT IM BUNDESTAG

(rps)  Mit  einer  fast  den  Atem  raubenden  Geschwindigkeit
versucht Bundesumweltminister Sigmar Gabriel, sein "Gesetz zur
Regelung  des Schutzes vor nicht ionisierender Strahlung  "  -
kurz  NiSG - durchzudruecken. Bereits am Freitag dieser  Woche
wurde es im Deutschen Bundestag in erster Lesung behandelt und
an die zustaendigen Ausschuesse verwiesen. Es handelt sich nun
um   ein  formelles  Gesetzgebungsverfahren  des  Bundes.  Wir
berichteten bereits am 8. Maerz ueber die fuer den Amateurfunk
wichtigen Inhalte.

Wichtig  zu  berichten  ist heute, dass  der  Gesetzestext  in
unveraenderter  Form  in den Deutschen Bundestag  eingebracht,
das  heisst  vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Die  damals
noch    laufende    Abstimmung   zwischen   den    betroffenen
Bundesministerien hat also nicht das geringste Ergebnis - will
heissen   Aenderung  -  gebracht.  Insbesondere   wurden   die
Einwaende   des   Bundesministeriums   fuer   Wirtschaft   und
Technologie in vollem Umgang ignoriert. Hier konnte  der  neue
Wirtschaftsminister  bei seinen Kollegen also  nicht  punkten.
Sein  Ministerium ist bekanntlich nicht nur fuer die deutschen
Funkamateure    zustaendig,    sondern    auch    fuer     die
Bundesnetzagentur, deren Arbeit im Rahmen von FTEG  und  BEMFV
nun auf das Kraeftigste konterkariert werden soll.

Dem  Vernehmen  nach  kam  das Bundeswirtschaftsministerium  -
genau   wie  die  AGZ  -  zu  dem  Ergebnis,  dass  der  freie
Warenverkehr  in  der  Europaeischen  Union  durch  das   NiSG
beeintraechtigt werden kann, was etwa Sendegeraete  anbelangt.
Auch der rechtliche Konflikt hinsichtlich der Befassung gleich
zweier  Behoerden mit demselben Regelungsgegenstand - naemlich
mit  der  Personensicherheit in elektromagnetischen Feldern  -
wurde   in   Grundzuegen   erkannt   und   im   Bundeskabinett
thematisiert:  leider  ohne  jeden  Erfolg.  Mehr  noch:   Die
Bundesnetzagentur hatte offenbar eingewendet, sie  koenne  die
im      Sinne      des      Gesetzesentwurfs      und      des
Bundesimmissionsschutzgesetzes  und  seiner   26.   Verordnung
notwendigen   konkreten  Anlagendaten  von  Amateurfunkstellen
schon   alleine   deshalb   nicht   an   die   Umweltbehoerden
uebermitteln,  da  ihr  diese Informationen  ueberhaupt  nicht
vorliegen. Auch das wurde vom Bundeskabinett unter Vorsitz der
Bundeskanzlerin nicht gewuerdigt.

Dass der Funkamateur das Recht zum Selbstbau besitzt, dass  er
nicht etwa eine Genehmigung fuer eine Anlage sein Eigen nennt,
sondern  dass er als Person gesetzlich ermaechtigt ist,  einen
Maximalrahmen  nach eigenem Belieben und mit  Geraeten  seiner
Wahl  auszuschoepfen und dass er dies auch  jederzeit  aendern
darf,   all   das   passt  nicht  zu  den   Bestimmungen   des
Bundesimmissionsschutzgesetzes.  Dieses   Umweltgesetz   kennt
naemlich  nur  konkret  genehmigte Anlagen  und  deren  ebenso
konkrete  Eigenschaften, die eben nicht "einfach so" geaendert
werden duerfen.

Hier  noch  einmal die wesentlichen Regelungen, die  das  NiSG
vorsehen soll:

-   Wegfall           der          Beschraenkung           des
    Bundesimmissionsschutzgesetzes und seiner  26.  Verordnung
    auf  Sendeanlagen,  die gewerblichen Zwecken  dienen,  und
    damit
    
-   Anzeigepflicht  einer  jeden Amateurfunksendeanlage  sowie
    deren  Aenderung  bereits vier Wochen im  voraus  bei  der
    zustaendigen  Umweltbehoerde der  Bundeslaender  bzw.  der
    Kreise  und  kreisfreien  Staedte,  die  ihrerseits   auch
    Ueberwachungs-     und     Kontrollrechte     aus      dem
    Bundesimmissionsschutzgesetz wahrnimmt,
    
-   Wegfall  der  10-Watt-EIRP-Grenze und damit Anzeigepflicht
    fuer ausnahmslos jede Amateur- und CB-Funkstelle, sowie
    
-   automatischer    Transfer    der    Anlagendaten     aller
    Amateurfunkstellen  von  der  Bundesnetzagentur   zu   den
    Umweltbehoerden der Bundeslaender.

Diese  beabsichtigten Regelungen beruehren wesentliche  Punkte
des  Amateurfunkgesetzes: etwa das Recht, Schutzabstaende  bei
Amateurfunkstellen eigenstaendig bestimmen zu duerfen und  auf
eine   verpflichtende  Standortbescheinigung   verzichten   zu
koennen.   Auch   die  Zustaendigkeit  der  Bundesnetzagentur,
ausnahmslos  alle  Bestimmungen  des  Amateurfunkgesetzes  und
nachrangiger    Rechtsverordnungen   auszufuehren    und    zu
ueberwachen, wird angetastet. Umso erstaunter ist die AGZ e.V.
als       beim      Deutschen      Bundestag      registrierte
Interessenvertretung, dass im Vorfeld des NiSG  kein  einziger
Amateurfunkverband angehoert oder gar eingebunden wurde.

Die  Bundestagsdrucksache hat die Nummer 16/12276. Sie  finden
sie  im Internetangebot des Deutschen Bundestages. Interessant
zu  lesen ist in diesem Dokument vor allem der Artikel  2  und
die  Begruendung zur Gesetzesinitiative. Wir werden ueber  den
weiteren Fortgang berichten und bleiben fuer Sie am Ball.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/122/1612276.pdf


DRAHTLOSER INTERNETZUGANG IM NEUNZENTIMETERBAND

(rps) soll kuenftig vor allem in laendlichen Gebieten kraeftig
forciert werden. Das Neunzentimeter-Amateurfunkband reicht  in
Deutschland  zurzeit  von  3400 bis  3475  MHz  -  leider  mit
sekundaerem Nutzungsstatus. In ihrem Amtsblatt Nr. 4-2009  vom
4.  Maerz  veroeffentlicht die Bundesnetzagentur  den  Entwurf
eines  geaenderten Frequenznutzungsteilplans, der genau diesen
Bereich  von  3400  bis 3475 MHz mit dem  Merkmal  "Drahtloser
Netzzugang  zum  Angebot  von Telekommunikationsdiensten"  neu
ausweist.  Neben  der Lockerung von Einschraenkungen  und  der
Flexibilisierung von Nutzungsdetails soll hier  erstmals  auch
eine  so genannte "mobile Komponente" eingefuehrt werden, also
der Netzzugang von mobilen Anlagen aus.

Bis   zum  6.  Mai  2009  hat  die  Oeffentlichkeit  nun   die
Gelegenheit,   Stellung  dazu  zu  beziehen,  und   zwar   nur
schriftlich  und  - man hoere und staune -  nur  in  deutscher
Sprache. Die Adresse:

    Bundesnetzagentur
    Dienststelle 214-1a Frequenznutzungsplan
    Tulpenfeld 4
    53113 Bonn
    Telefax: 0228-14-6125
    E-Mail: 214-Postfach@bnetza.de

Lesen   koennen   Sie  den  Entwurf  im  Internetangebot   der
Bundesnetzagentur unter

   http://www.bundesnetzagentur.de/enid/Frequenznutzungsplan


ANTENNE AUF DEM DACH SENKT DEN WERT EINES HAUSES NICHT

(rps)  So  uneingeschraenkt positiv,  wie  diese  Ueberschrift
klingt, ist der Rest des Artikels leider nicht. Der Wert eines
Gebaeudes  wird zwar durch eine Mobilfunkanlage,  die  in  der
Naehe     betrieben    wird,    zunaechst    nicht    zwingend
beeintraechtigt.  Das  gilt auch dann,  wenn  von  der  Anlage
Emissionen  ausgehen,  deren  Schaedlichkeit  wissenschaftlich
noch nicht bestaetigt ist. Zu diesem Ergebnis kam nach Angaben
der     Bausparkasse    Wuestenrot    das    Niedersaechsische
Finanzgericht.

Allerdings  ist  ein  Abschlag vom Einheitswert  laut  Gericht
dennoch   moeglich,  naemlich  dann,  wenn  die  so   genannte
"ortsuebliche  Nutzung" des Grundstuecks in erheblichem  Masse
beeintraechtigt  wird.  Ortsueblich  sei  beispielsweise   die
Nutzung  eines  Hauses als Wohngebaeude, wenn das  betreffende
Grundstueck  in einem Wohngebiet liegt. Diese Nutzung  koennte
gefaehrdet  sein,  wenn  von  der Mobilfunkanlage  Strahlungen
ausgingen,  welche die Gesundheit der Hausbewohner gefaehrden.
Eine    solche    Gefaehrdung   ist   bisher    jedoch    laut
Niedersaechsischem  Finanzgericht wissenschaftlich  nicht  mit
Sicherheit  geklaert. Das Gericht hat deshalb die Revision  an
den   Bundesfinanzhof   zugelassen.   Das   Urteil   hat   das
Aktenzeichen 1 K 157/03.

Quelle: Forschungsgemeinschaft Funk

Anmerkung der Redaktion: Mit Sicherheit feststellen, dass eine
Sache  vollkommen  ungefaehrlich ist,  das  kann  niemand  auf
dieser   Welt,   auch  die  Wissenschaft  nicht.   Schon   die
Philosophen des Altertums wussten: Das Nichts kann  man  nicht
beweisen.     Fuer     solche     Situationen     hat      das
Bundesverfassungsgericht  bereits  vor  einigen  Jahren  einen
klaren Weg vorgegeben: Es ist nicht Aufgabe der Gerichte,  die
Sinnhaftigkeit   und   das   Ausreichen   von   gesetzlichlich
festgeschrieben  Grenzwerten zu beurteilen.  Dies  festzulegen
ist  einzig  und  allein  Sache der Politik  und  der  gesetz-
beziehungsweise verordnungsgebenden Organe.


SOMMERZEIT

(rps)  herrscht  in  der Europaeischen  Union  wieder  ab  dem
naechsten  Sonntag,  den  29. Maerz um  01:00  Uhr  UTC.  Dann
stellen wir die Uhren um eine Stunde nach vorne, und zwar  auf
03:00  Uhr mitteleuropaeische Sommerzeit. HamRadio 2day bleibt
allerdings  am  Sonntagmorgen bei der  Ortszeit.  In  UTC-Zeit
verschieben     sich    also    unsere    Aussendungen     auf
Amateurfunkfrequenzen, die dann zwischen 10:00 und 11:45  MESZ
stattfinden, alle um eine Stunde nach hinten.


Vy 73,
Ralph, DC5JQ


Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik

                              AGZ

sowie auf unserer Internet-Website

                         www.agz-ev.de

nachlesen  und  auch  in Digital Audio  im  MP3-Format  hoeren
koennen. Wenn Sie moechten, koennen Sie auch Mitglied der  AGZ
werden  und unsere Arbeit so unterstuetzen. Den Aufnahmeantrag
finden Sie im Internet:

     http://www.agz-ev.de/agzev/satzung/aufnahmeantrag.pdf

Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.

--

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.

   * Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins CB Packet-Radio übernommen *


73 de Hans!




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